Der Ärger mit Laub von Nachbars Bäumen im eigenen Garten
Herbstarbeiten
Gartenbesitzer haben in solchen Fällen gegen ihre Nachbarn zumeist keinen Ausgleichsanspruch. Vor allem dann nicht, wenn die Bäume schon sehr lange dort stehen und Kraft der örtlichen Satzung in ihrem Bestand geschützt sind, entschied das Oberlandesgericht Hamm bereits am 1. Dezember 2008 (Az. 5 U 116/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Grundstücksinhaber hatte in dem genannten Fall nicht nur das Laub und den Astabfall seiner eigenen Bäume zu beseitigen, sondern auch teilweise zweier alter Buchen, die auf dem Nachbargrundstück in der Nähe seines Grundstücks standen.
Er wollte seine Aufwendungen für die Aufräumarbeiten, die Deponiekosten für die Laubsäcke, die Säuberung der Dachrinne und der Abwasserkanäle ersetzt bekommen. Das Landgericht hatte ihm noch teilweise Recht gegeben.
Die Klage scheiterte gänzlich vor dem Oberlandesgericht. Auch wenn der Grundstückseigentümer 72 Stunden im Jahr Laub, Bucheckern und Äste beseitigen und die Säcke zur Deponie fahren müsse, lägen keine Einwirkungen vor, die den Wohngenuss oder die Grundstücksnutzung dauerhaft und Nachhaltig beeinträchtigen.
Vielmehr handele es sich um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit würde die geschilderten Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen.
Auch müssen bei der Beurteilung die allgemeinen Umweltverhältnisse und die Einstellung der Bevölkerung berücksichtigt werden. Das allgemeine Bewusstsein und das Streben nach Erhaltung herkömmlicher Baumbestände dürfe deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Billigte man hier großzügige Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigen, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen. Diese Bäume würden zudem aufgrund der örtlichen Baumschutzsatzung in ihrem Bestand geschützt.
Ein wichtiger Hinweis: In den meisten Gemeindeämtern, so im Ordnungsamt, arbeiten Baumschutzbeauftragte. Sie können jederzeit zu Rate gezogen werden, wenn es um Gesundheit der Gartenbäume, um Astabwurf und Laubfall geht. Wer sich nicht sicher ist, ob der Nachbar seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt und seine Bäume regelmäßig prüfen lässt, sollte sich hier Rat holen oder sich in der Ortssatzung kundig machen, wie weit Laubfall über Gartengrenzen als ortsüblich hinzunehmen ist.
Gartenbesitzer sollten übrigens das Laub von Gehwegen, zu deren Räumung sie verpflichtet sind, nicht in den Rinnstein fegen. Die meisten Gemeinden können das mit Ordnungsgeld ahnden. Verboten ist auch, das Laub zu verbrennen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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