Arbeitgeber kann nicht eine persönliche Kennung verlangen
PC-Datenschutz für Betriebsratsmitglieder
Das gilt auch dann, wenn dies für die sonstigen Computer des Betriebs durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschrieben ist, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil bereits vom 4. März 2011 (Az. 10 TaBV 1984/10).
Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob die im Unternehmen geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch für die Arbeit am Computer des Betriebsrats gelten. Der Betriebsrat verlangte für die Anmeldung an seinem PC eine Sammelkennung. Er befürchtete, dass bei einer individuellen Kennung das Nutzungsverhalten der einzelnen Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber überwacht würde.
Der Arbeitgeber verwies auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine individuelle Anmeldung vorschreibe. Der Betriebsrat verarbeite auf seinem PC personenbezogene Daten, so dass ein Gruppenaccount datenschutzrechtlich unzulässig sei.
Die Richter gaben dem Betriebsrat Recht. Der Betriebsrat bestimme grundsätzlich allein, wie sein PC konfiguriert werde und in welcher Weise sich Benutzer anzumelden hätten. Er könne unabhängig vom Arbeitgeber bestimmen, wie in seinem Bereich datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dies ergebe sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, das in diesem Fall Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz genieße. Das Recht des Betriebsrats, einen nach seinen Vorstellungen gestalteten PC zu erhalten, schränke die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht ein.
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