Die unterschiedliche Nachlassregelung

Der letzte Wille - als Testament oder Erbvertrag?

  • Lesedauer: 4 Min.
Niemand beschäftigt sich gern mit dem eigenen Ableben. Doch wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen will, sollte seinen letzten Willen frühzeitg festhalten. Welche Form der Nachlassregelung wann sinnvoll ist und worin der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer die jeweiligen individuellen Lebensumstände und persönlichen Wünsche des oder der Betroffenen, betont Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Gleichwohl gibt es für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen.

Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten an: das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament ist eine einseitige Erklärung des Erblassers oder die gemeinschaftliche Erklärung eines Ehepaares, die bei Lebzeiten der Betreffenden jederzeit widerrufen werden kann. Dagegen stellt der Erbvertrag eine verbindliche Vereinbarung mit einer Person oder mehreren anderen Personen dar. Änderungen sind nur mit den Vertragspartnern möglich. Ein Erbvertrag ist vor allem für nichteheliche Lebenspartnerschaften eine Möglichkeit, denn im Gegensatz zu Ehepaaren können sie kein gemeinschaftliches Testament erstellen.

Testament - eigenhändige Regelung der Erbfolge

Die einfachste Variante des Testaments ist das »eigenhändige Testament«. Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig handschriftlich erstellt sein.

Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem »gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament« regeln (§ 2267 BGB und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Darin können sich die Partner zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. »Das ist vor allem für kinderlose Partnerschaften eine Option«, erläutert Anne Kronzucker. »Denn entgegen der landläufigen Ansicht, dass automatisch der Partner einziger Erbe ist, billigt der Gesetzgeber auch den Eltern des Verstorbenen einen Erbanteil zu.«

Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das »Berliner Testament«: Damit benennen sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder fällt. Es reicht, wenn einer der Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst, der andere muss lediglich unterschreiben. Um rechtlich wirklich auf der sicheren Seite zu sein, sollte unbedingt noch ein Vermerk wie »Dieses Testament ist auch mein Testament« sowie Ort und Datum hinzugefügt werden.

Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann beim Notar ein »öffentliches Testament« erstellen lassen.

Ein Vorteil des öffentlichen Testaments: Es wird von Behörden, Gerichten und vielen privaten Institutionen (etwa Banken) in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als Erbnachweis anerkannt. Dagegen müssen die Erben bei einem einfachen, eigenhändigen Testament einen Erbschein beantragen. Dessen Erteilung kann höhere Kosten verursachen als die Errichtung eines notariellen Testaments.

Der große Unterschied des einfachen eigenhändigen Testaments gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet werden (§ 2253 BGB). Eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden. Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter »wechselbezüglicher Verfügungen«, wie etwa einer gegenseitigen Erbeinsetzung.

Erbvertrag - bindende Vereinbarung noch zu Lebzeiten

Den Nutzen eines Erbvertrages erklärt die D.A.S. Juristin: »Wer Ihnen zu Lebzeiten unentgeltlich gefällig ist, den können Sie mit dem Versprechen auf testamentarische Berücksichtigung belohnen - verlassen kann er sich darauf nicht. Durch einen Erbvertrag können Sie Ihre Zusage (»Du bekommst das Haus«) festlegen und so für die gewünschte Sicherheit des Begünstigten sorgen.« Unverheiratete Paare, denen die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments versagt bleibt, können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig für den Todesfall absichern und ihr Erbe juristisch sicher regeln.

Wie die Bezeichnung schon sagt, ist der Erbvertrag eine vertragliche Vereinbarung, das heißt, mindestens ein Vertragspartner ist notwendig - im Gegensatz zum Testament, welches der Erblasser alleine »im stillen Kämmerlein« verfassen kann. Wichtig: Für den Abschluss eines Erbvertrags ist immer ein Notartermin (bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner) notwendig.

Mit einem Erbvertrag sind die Vertragspartner an die »vertragsmäßigen Verfügungen« gebunden. Das heißt: Weder der Erblasser noch einer seiner Partner kann den Vertrag alleine ändern oder widerrufen - hierfür sind gegebenenfalls neue Vertragsverhandlungen und grundsätzlich ein erneuter Gang zum Notar notwendig.

Übrigens: Auch durch ein neues Testament können erbvertragliche Vereinbarungen nicht einfach gelöst werden - nur, wenn der Vertragserbe zustimmt und dies notariell auch beurkundet wird.

Weitere Informationen um das Erbrecht unter www.das-rechtsportal.de/.

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