Bei Vermieterwechsel ist der Neue zuständig
Wann kann eine Kaution zurückgefordert werden?
Nach einem Urteil des BGH von 2011 haften bei einem nach dem 1. September 2001 (Mietrechtsreform) abgeschlossenen Mietvertrag alle Eigentümer für die Rückzahlung, selbst dann, wenn nur der erste Eigentümer die Kaution erhalten und nach zahlreichen Verkäufen der letzte Vermieter die Kaution niemals gesehen hat. Der ausziehende Mieter kann sich immer an den letzten Vermieter halten.
Anders ist es allerdings, wenn der letzte Vermieterwechsel vor der Mietrechtsreform stattfand. Dann muss derjenige Vermieter zahlen, der die Kaution tatsächlich erhalten hat. Darüber informierte das »Mieterforum« des Bochumer Mietervereins in der Ausgabe Nr. 26/2011 ausführlich unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 1. Juni 2011, Az. VIII ZR 91/10.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss die Kaution, einschließlich der angefallenen Zinsen, nach einer angemessenen Abrechnungsfrist zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung darf allerdings nicht treuwidrig verzögert werden. In der Rechtsprechung der Gerichte wird von einer Rückzahlungsfrist zwischen zwei und sechs Monaten ausgegangen. Klare Regeln gibt es dafür leider nicht.
Der Vermieter kann zur Deckung berechtigter Ansprüche die Kosten dafür von der Kaution absetzen. Dies muss aber exakt nachgewiesen werden. Zu beachten ist, dass der Rückzahlungsanspruch des Mieters nach drei Jahren verjährt. Das gilt auch für die Auszahlung der Zinsen für die Kautionssumme.
»Das Mieterlexikon« des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2011/12, ab Seite 369
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