Kohleöfen müssen nicht gewartet werden
Ruß aus dem Ofenanschluss
So jedenfalls ging es einem Mieter, der daraufhin vom Vermieter Schadenersatz verlangte. Er begründete das damit, dass der Vermieter seiner Verkehrssicherungspflicht zur Abwendung von Gefahren nicht nachgekommen sei. Denn der Ofen sei nicht regelmäßig gewartet worden, wie das bei Heizungen erforderlich sei. Als sich der Vermieter weigerte, kam es zum Streit bis vor den Bundesgerichtshof. Hier wurde entschieden: Es gehöre nicht zu den Instandhaltungspflichten des Vermieters, korrekt installierte Kohleöfen ohne besonderen Anlass regelmäßig zu kontrollieren und insbesondere die Dichtigkeit der Schornsteinanschlüsse in der Wohnung zu überprüfen.
Wie auch bei der Elektroinstallation in Wohnungen gelte hier der Grundsatz: Erst wenn der Mieter konkrete Mängel an der Mietsache angezeigt habe, müsse der Vermieter sofort dafür sorgen, dass sie behoben werden. Vor dem Rußschaden habe es in der Mietwohnung aber keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Ofenanschluss undicht war. Eine verdachtsunabhängige Kontrollpflicht des Vermieters gibt es nicht.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2011, Az. VIII ZR 310/10
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