Wintereinbruch - wer zahlt?
Hausbau - verlängerte Bauzeit
Das Problem Witterung und Bauzeit wird in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B in § 6 Abs. 2 Nr. 2) geregelt. Demnach gelten Wetterbedingungen, mit denen unter normalen Umständen gerechnet werden muss, nicht als Behinderung. Der Bauunternehmer hat also auch bei schlechtem Wetter noch keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Er muss den Bau trotz Schnee und Eis fristgerecht fertig stellen. Die VOB/B erlaubt Ausnahmen von dieser Regelung, unter anderem bei »höherer Gewalt« und »unabwendbaren Umständen« wie extrem schlechtem Wetter.
Der BGH hat dazu bereits 1973 ein Urteil mit Vorgaben gefällt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1973, Az. VII ZR 196/72). Als besonderes Witterungsereignis gilt eine tägliche Niederschlagsmenge von 64 mm/qm, wenn der maximale durchschnittliche Niederschlag bei 40 bis 50 mm/qm am Tag liegt. Auch lang anhaltende ungewöhnliche Kältewellen und Schneemassen auf dem Dach zählen zu den besonderen Witterungsereignissen. Dann verlängert sich die Bauzeit.
Der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich schriftlich darüber informieren, wenn er nicht weiter arbeiten kann. Die ARGE Baurecht rät allen am Bau Beteiligten, rechtzeitig im Vertrag detaillierte Regelungen festzuschreiben, wer für den Ausfall von Bauarbeiten durch Wintereinbruch haftet.
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