Aber kein Schadenersatz

Misslungene Schönheits-OP

  • Lesedauer: 2 Min.
Für eine missglückte Bruststraffung kann eine junge Frau von dem behandelnden plastischen Chirurgen keinen Schadensersatz verlangen, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist.

Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 25. Januar 2012 (Az. 4 U 103/10) weist Rechtsanwalt Jens Klarmann von der Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV) in Kiel hin.

Die zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alte Schülerin war im Beisein ihrer Eltern von dem in Hamburg tätigen plastischen Chirurgen über die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Bei der Operation erfolgte eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust, um eine bestehende Asymmetrie zu beseitigen.

Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, die erst nach zwei Monaten abheilte. Nach Ausheilung lagen eine erhebliche Narbenbildung und eine Asymmetrie der Brüste vor. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem behandelnden Arzt, ihr die Kosten für die Operation in Höhe von 6000 Euro zu erstatten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu zahlen.

Im gerichtlichen Verfahren wurde das Gutachten eines sachverständigen Arztes eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ärztlicherseits keine Fehler bei der Vornahme der Operation und bei der anschließenden Wundversorgung gemacht worden sind.

Aus folgenden Gründen, so Klarmann: Der beklagte Arzt haftet weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers. »Ein Behandlungsfehler liegt nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor, allein der Misserfolg vermag eine Haftung nicht zu begründen.«

Ein Behandlungsfehler im Rahmen der Operation liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht vor. »Die eingetretene Infektion während einer Operation, eines Klinikaufenthaltes oder einer ärztlichen Behandlung fällt nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite, sofern nicht ein konkreter Hygienemangel nachzuweisen ist. Die Infektion gehört zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das die Klägerin hingewiesen worden ist.«

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