Wichtig: Juristische Absicherung der WG
Wohngemeinschaften
Ohne Recht und Regeln geht die WG aber schnell baden. Der Deutsche Mieterbund rät, sich über alle Eventualitäten Gedanken zu machen: Zunächst sollte geklärt werden, wer gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung verantwortlich ist. Soll nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft verantwortlich sein, darf auch nur diese Person den Mietvertrag unterschreiben. Unterschreiben alle WG-Mitglieder, sind sie alle gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet.
Wenn die WG auf Dauer mit ein und denselben Mitgliedern angelegt ist, sollten alle Hauptmieter sein. Ist die WG nur auf kurze Frist angelegt, sollte einer Hauptmieter sein, die anderen Untermieter.
Weil unter WG-Bewohnern Zoff nicht selten ist, sollten die Kommunengründer einen Gesellschaftervertrag aufsetzen, um Rechte und Pflichten untereinander zu klären. Dazu gründet man per Vertrag eine BGB-Gesellschaft. Das entkräftet auch Vorbehalte von Vermietern. Haben alle WG-Bewohner den Mietvertrag unterschrieben, muss eine Kündigung auch gegenüber allen Vertragspartnern erfolgen. Kündigt die WG, müssen alle Bewohner unterschreiben. Vor allem in Studenten-WGs geht es oft wie im Taubenschlag zu. Wenn einzelne WG-Bewohner kündigen, andere aber bleiben wollen, gibt es ein Problem. Dann müssen kündigungswillige WG-Mitglieder erst einmal ihre Mitgliedschaft in der BGB-Gesellschaft (siehe BGB § f 723) kündigen. Dann können sie von ihren Mitbewohnern die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages verlangen.
Zu Streit kann auch die Frage führen, ob einzelne WG-Mitglieder gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden dürfen. Der Mietvertrag sollte deshalb eine Vereinbarung über Mieterwechsel enthalten. Oder nur einer unterschreibt für die WG, aber eine Klausel garantiert, dass WG-Mitglieder wechseln dürfen.
Neben klassischen Wohngemeinschaften sind auch Zweier-WGs verbreitet. Meist wohnen dann unverheiratete Paare zusammen. Für sie gilt das Wechselrecht nicht, wohl gibt es aber im Grundsatz einen Anspruch, dass der Vermieter die Untervermietung erlauben muss. Der Mieter muss den Vermieter aber fragen. Wer untervermieten will, kann sich auf BGB § 553 berufen. Ausnahme: Der Wohnraum ist »übermäßig belegt«, oder der Vermieter hat wichtige Gründe zur Ablehnung.
In manchen WGs herrschen de facto nur Untermietverhältnisse, weil man den Vermieter umgehen wollte. Das kann Ärger geben. Nimmt ein Student als Mieter zum Beispiel einen Kommilitonen als Untermieter auf, braucht er die Zustimmung des Vermieters.
Willkürlich ablehnen darf der Vermieter nicht. Im Gegenteil - hat der Mieter ein »berechtigtes Interesse«, kann er das Recht unterzuvermieten einklagen. Oft genügt ein wirtschaftliches Interesse. KAI ALTHOETMAR
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.