Wichtig: Juristische Absicherung der WG

Wohngemeinschaften

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Wohngemeinschaften kommen wieder in Mode, anders als in den 70er-Jahren meist ohne Che-Guevara-Poster und Matratzenlager, dafür mit Internetanschluss und Geschirrspüler. So entdecken Senioren die »Over-Fifty-WG« für sich, um im Alter nicht zu vereinsamen, und für Studenten ist die Miete immer noch die happigste Ausgabe, an der sich in einer WG sparen lässt. Auch Vermieter sind selten abgeneigt, gerade in Uni-Städten.

Ohne Recht und Regeln geht die WG aber schnell baden. Der Deutsche Mieterbund rät, sich über alle Eventualitäten Gedanken zu machen: Zunächst sollte geklärt werden, wer gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung verantwortlich ist. Soll nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft verantwortlich sein, darf auch nur diese Person den Mietvertrag unterschreiben. Unterschreiben alle WG-Mitglieder, sind sie alle gegenüber dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet.

Wenn die WG auf Dauer mit ein und denselben Mitgliedern angelegt ist, sollten alle Hauptmieter sein. Ist die WG nur auf kurze Frist angelegt, sollte einer Hauptmieter sein, die anderen Untermieter.

Weil unter WG-Bewohnern Zoff nicht selten ist, sollten die Kommunengründer einen Gesellschaftervertrag aufsetzen, um Rechte und Pflichten untereinander zu klären. Dazu gründet man per Vertrag eine BGB-Gesellschaft. Das entkräftet auch Vorbehalte von Vermietern. Haben alle WG-Bewohner den Mietvertrag unterschrieben, muss eine Kündigung auch gegenüber allen Vertragspartnern erfolgen. Kündigt die WG, müssen alle Bewohner unterschreiben. Vor allem in Studenten-WGs geht es oft wie im Taubenschlag zu. Wenn einzelne WG-Bewohner kündigen, andere aber bleiben wollen, gibt es ein Problem. Dann müssen kündigungswillige WG-Mitglieder erst einmal ihre Mitgliedschaft in der BGB-Gesellschaft (siehe BGB § f 723) kündigen. Dann können sie von ihren Mitbewohnern die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages verlangen.

Zu Streit kann auch die Frage führen, ob einzelne WG-Mitglieder gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden dürfen. Der Mietvertrag sollte deshalb eine Vereinbarung über Mieterwechsel enthalten. Oder nur einer unterschreibt für die WG, aber eine Klausel garantiert, dass WG-Mitglieder wechseln dürfen.

Neben klassischen Wohngemeinschaften sind auch Zweier-WGs verbreitet. Meist wohnen dann unverheiratete Paare zusammen. Für sie gilt das Wechselrecht nicht, wohl gibt es aber im Grundsatz einen Anspruch, dass der Vermieter die Untervermietung erlauben muss. Der Mieter muss den Vermieter aber fragen. Wer untervermieten will, kann sich auf BGB § 553 berufen. Ausnahme: Der Wohnraum ist »übermäßig belegt«, oder der Vermieter hat wichtige Gründe zur Ablehnung.

In manchen WGs herrschen de facto nur Untermietverhältnisse, weil man den Vermieter umgehen wollte. Das kann Ärger geben. Nimmt ein Student als Mieter zum Beispiel einen Kommilitonen als Untermieter auf, braucht er die Zustimmung des Vermieters.

Willkürlich ablehnen darf der Vermieter nicht. Im Gegenteil - hat der Mieter ein »berechtigtes Interesse«, kann er das Recht unterzuvermieten einklagen. Oft genügt ein wirtschaftliches Interesse. KAI ALTHOETMAR

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