Ab 2012 schreiben die Finanzämter an

Rentner und Steuererklärung

  • Lesedauer: 2 Min.
Bundesweit beginnt die Finanzverwaltung damit, die Rentendaten der bisher noch nicht beim Finanzamt geführten Rentner auszuwerten. Ab 2012 werden diejenigen angeschrieben, bei denen mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist. Für viele Rentner stellt sich deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen Versicherungen (Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Witwenrente) gesetzlich neu geregelt. Der Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten mit Rentenbeginn bis einschließlich 2005 beträgt 50 Prozent der Bruttorente.

Bei späterem Rentenbeginn steigt dieser Prozentsatz von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozent. Wer also im Januar 2012 erstmals eine gesetzliche Rente bezogen hat, muss 64 Prozent der Bruttorente versteuern, wobei der einmal festgelegte Besteuerungsanteil für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Allerdings werden Rentenerhöhungen immer zu 100 Prozent besteuert. Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und auch durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Liegt die Jahresbruttorente 2011 bezogen auf den in der unten stehenden Tabelle angegebenen Rentenbeginn unter dem angeführten Wert (für Ehepaare gilt der doppelte Betrag), bleibt die Rente steuerfrei. Es muss dann keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Rentenbeginn Jahresrente 2011 (brutto)

bis 2005 19 100 Euro
2006 18 300 Euro
2007 17 700 Euro
2008 17 400 Euro
2009 16 900 Euro
2010 16 300 Euro
2011 15 700 Euro

Hat ein Rentner beispielsweise 2007 das erste Mal eine gesetzliche Rente bezogen und im Jahr 2011 eine Bruttorente von 18 000 Euro erhalten, besteht Abgabepflicht einer Steuererklärung.

Für Rentner, die unter den angegebenen Werten bleiben, kann sich trotzdem die Abgabe einer Steuererklärung lohnen, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Denn wer zum Beispiel auf Spareinlagen Abgeltungsteuer gezahlt hat und auf der von der Bank ausgestellten Steuerbescheinigung die Höhe der einbehaltenen Steuer ersichtlich ist, kann durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung diese Steuer teilweise oder in voller Höhe vom Finanzamt zurück- erstattet bekommen.

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig oder liegen andere Einkünfte wie beispielsweise aus Vermietung oder Verpachtung vor, muss immer eine Steuererklärung eingereicht werden.

Die VLH empfiehlt daher allen erklärungspflichtigen Rentnern, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern.

Info: VLH-Beratungsstellen unter www.vlh.de oder kostenfrei unter Tel. 0800 181 76 16.

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