Eheleute trennen sich - wer kann im Haus wohnen bleiben?
Immobilie und Scheidung
Bei einer Trennung müssen eine Menge Fragen zwischen den Eheleuten geklärt werden: Wer bleibt im Haus wohnen, wer wird Eigentümer? Und vor allem: Wer übernimmt die weitere Tilgung der Kredite? Oder muss das Haus verkauft werden?
Eine Ehescheidung lässt die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie unberührt, auch wenn beide Eheleute - wie häufig vereinbart - als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Dann steht die Frage der Auseinandersetzung im Raum. Es bieten sich verschiedene Lösungen an, betonen die Notarkammern der neuen Bundesländer:
Verkauf des Hauses ein guter Weg?
Will keiner der Ehegatten im Haus wohnen bleiben, mögen ein Verkauf und die anschließende Aufteilung des Erlöses, gegebenenfalls nach Abzug der Verbindlichkeiten, häufig ein guter Weg zur Aufhebung der Gemeinschaft sein.
Möchte einer der Ehegatten aber im Haus wohnen bleiben, kommt auch die Übertragung des Hauses auf den verbleibenden Ehegatten zum Alleineigentum in Betracht. Der Übertragende erhält dafür entweder eine Abfindung in Geld, oder die Übertragung erfolgt unter Anrechnung auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch.
Wer zahlt weiter den Kredit ab?
Neben der Abfindung in Geld kommt schließlich auch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag durch den übernehmenden Ehegatten in Betracht. Dabei sollte bedacht werden, dass der andere Ehegatte aus dem Darlehensvertrag nur entlassen wird, wenn die Bank dem zustimmt.
Es ist daher ratsam, frühzeitig mit der Bank Kontakt aufzunehmen. Stimmt die Bank nämlich nicht zu und zahlt der übernehmende Ehegatte trotz Verpflichtung die Raten nicht, ist die Bank nach wie vor berechtigt, auch den anderen Ehegatten in Anspruch zu nehmen. Dies läuft den Interessen des übertragenden Ehegatten nach der Scheidung zuwider, weil er die Immobilie nicht mehr nutzt.
Ob die Bank ihre Zustimmung erteilt, hängt insbesondere von der Bonität des verbleibenden Eigentümers und der noch offenen Kreditsumme ab. Eine verweigerte Zustimmung der Bank hindert zwar die Übertragung nicht, erfordert aber weitergehende Regelungen, um die Belange des übertragenden Ehegatten ausreichend zu berücksichtigen.
Eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung ist notariell zu beurkunden und setzt die Zustimmung beider Ehegatten voraus.
Zusätzliche Regelungen für den Scheidungsfall
Diese Vereinbarung kann zudem zusätzliche Regelungen für weitere Scheidungsfragen enthalten. Häufig werden in Folgevereinbarungen Fragen zum Zugewinnausgleich, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffen. Eine solche Vereinbarung verhindert langwierige und kostspielige Streitigkeiten.
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