Gehört die Kaffeepause zur Arbeitszeit?
Alltäglichen Arbeitsrechtsfällen nachgegangen
Grundsätzlich ist wohl den meisten Beschäftigten bekannt: Wer bei der Angabe seiner Arbeitszeiten mogelt, riskiert den Job. Aber was gehört zur Arbeitszeit? Zählt der Gang zur Toilette, ein kurzer Kaffeeklatsch oder die Geburtstagsfeier des Kollegen dazu? Können Mitarbeiter auch dafür die Rote Karte - sprich Kündigung - vom Chef kassieren?
Häufig nicht genau geregelt, was Arbeitszeit ist
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Klauseln im Arbeitsvertrag legen die Dauer der Arbeitszeit meist umfassend fest. Häufig ist darin aber nicht geregelt, was genau zur Arbeitszeit zählt. Allerdings zeigen die Entscheidungen der deutschen Arbeitsgerichte deutlich, wann Mitarbeiter Gefahr laufen, sich Ärger mit dem Chef oder sogar die Kündigung einzuhandeln, weil sie sich mit den Regeln zur Arbeitszeit nicht auskennen.
Kann zum Beispiel eine kurze Kaffeepause im Job zum Problem werden? Generell gilt: Pausen sind nicht zur Arbeitszeit zu rechnen. In der Zeit erbringe der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung, daher brauche der Arbeitgeber die Zeit auch nicht zu bezahlen.
Wer sich aber beispielsweise einen Kaffee hole und den dann während des Arbeitens trinke, mache noch keine Pause im eigentlichen Sinne. Beim kleinen Plausch beim Tee mit Kollegen in der Teamküche allerdings handelt es sich laut der Expertin tatsächlich um eine Pause, die der Chef nicht vergüten muss.
Auch für die Gänge zur Toilette gibt es Grenzen
Den Gang zur Toilette hingegen können Arbeitgeber nicht von der Arbeitszeit abziehen. Es sei denn, ein Mitarbeiter sucht über das übliche Maß die Örtlichkeiten auf, ohne dass medizinische Gründe dafür vorliegen. Das Arbeitsgericht Köln hat sogar eine Kanzlei abgestraft, die die häufigen Toilettengänge eines Anwalts protokollieren ließ. Weil der Mann demnach in einem Zeitraum von 19 Tagen 384 Minuten auf dem WC war, war ihm das Gehalt gekürzt worden.
Weil der Jurist jedoch ein Attest über Verdauungsprobleme vorlegen konnte, verdonnerten die Kölner Richter den Arbeitgeber, das einbehaltene Gehalt auszuzahlen (Az. 6 Ca 3846/09). Wann der Rückzug auf die Toilette eine Arbeitsverweigerung darstellt, ist nicht klar festgelegt. »Da gibt es sicherlich Grenzen«, so der Richter im vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Fall. Sitze einer die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette, gehe das nicht.
Wer eine Abmahnung oder gar Kündigung riskiert
Zu lässig sollten Beschäftigte die Arbeitszeit aber auf keinen Fall handhaben. Wer wissentlich Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, als Arbeitszeit angibt, muss mit Konsequenzen rechnen. Sei die Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert, drohe zumindest eine Abmahnung - schlimmstenfalls die fristlose Kündigung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.. 9 Sa 1913/08).
Laut BAG gelte das sowohl für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr als auch für wissentlich falsche Angaben in entsprechenden Formularen. Runde ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit aber lediglich einmalig um fünf Minuten auf, reiche das noch nicht für einen fristlosen Rauswurf, allerdings wäre in diesem Fall eine Abmahnung nicht ausgeschlossen.
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