Rechte für schwangere Arbeitslose gestärkt
Urteile der Sozialgerichte in Kürze
Die Bundesagentur für Arbeit ist dann nicht zur Zahlung von Arbeitslosengeld verpflichtet, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 30. November 2011 in Kassel (Az. B 11 AL 7/11/ R).
Eine schwangere Arbeitslose hatte auf Zahlung von Arbeitslosengeld geklagt. Die ehemalige Verwaltungsangestellte bezog ab 10. Januar 2009 Arbeitslosengeld. Nur einige Monate später sprach ihr der Arzt ein Beschäftigungsverbot aus. Sie habe eine Gebärmuttererweiterung und Schwangerschaftsdiabetes, so dass das Kind gefährdet sei.
Die Arbeitsagentur wollte daraufhin kein Arbeitslosengeld mehr zahlen. Denn nun stehe die Frau nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie habe Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht gab der Arbeitsagentur im Wesentlichen Recht. Die Krankenkasse müsse Krankengeld zahlen. Das Gericht wies den Fall zur Prüfung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt das Krankengeld maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Das Arbeitslosengeld ist geringer. Es beläuft sich auf 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens. epd/nd
Gewichtsverlust: Neue Kleidung vom Jobcenter
Passen einem Hartz-IV-Empfänger wegen eines »erheblichen Gewichtsverlusts« innerhalb kurzer Zeit Hosen oder Hemden nicht mehr, muss das Jobcenter für die Kosten neuer Kleidung aufkommen. Die Kleidung stellt dann einen atypischen Bedarf dar, der von der Behörde gedeckt werden muss, so das Landessozialgericht Hamburg am 27. Oktober 2011 (Az. L 5 AS 342/10).
Ein Hartz-IV-Empfänger musste ein Arzneimittel nehmen, das in kurzer Zeit zur drastischen Gewichtsreduzierung (von 120 auf 88 kg) führte. Vom Jobcenter verlangte der arbeitslose Kläger 420 Euro für neue Kleidung. Dem stimmte sowohl das Sozialgericht als auch das LSG zu.
Falle eine Gewichtsreduktion »erheblich aus dem Rahmen des Üblichen«, müsse das Jobcenter eine »Erstausstattung mit Kleidung« gewähren. Dabei dürften die wenigen Kleidungsstücke, die nicht von der Gewichtsreduzierung betroffen sind, nicht zum Abzug gebracht werden (zum Beispiel Kopfbedeckungen). Auch Änderungsmaßnahmen an den zu großen Kleidungsstücken kämen nicht in Betracht. Der Änderungsbedarf sei so umfassend, dass die Aufwendungen für Neuanschaffungen günstiger seien.
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