Steueränderungen 2012: Wie Alleinerziehende davon profitieren

  • Lesedauer: 2 Min.
Gerade Alleinerziehende sind auf Kinderbetreuungsplätze und finanzielle Unterstützung angewiesen. Finden sie keinen preisgünstigen städtischen oder kommunalen Betreuungsplatz stellt sich oft die Frage, ob sich die Arbeit überhaupt noch lohnt, wenn ein teurer privater Betreuungsplatz in Anspruch genommen werden muss. Die meisten Berufstätigen können es sich nicht leisten, aus ihrem Job auszusteigen. Ihnen kommt ab 2012 eine bessere steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten zu Gute.

Finanziell eng wurde es bisher auch bei alleinerziehenden Eltern volljähriger Kinder. Die Entlastung durch eigenes Einkommen des Kindes wurde oft durch den Wegfall des Kindergeldes »aufgefressen«. Auch hier kommt es 2012 zu Erleichterungen.

»Mit dem sogenannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 soll die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert werden«, erklärt Rechtsanwältin Beate Wernitznig.

Danach gilt seit Anfang des Jahres 2012: Die Eltern müssen nicht mehr nachweisen, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sind, sondern haben generell einen Anspruch auf die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - und zwar bis zu deren 14. Lebensjahr.

Absetzbar sind die Kosten der Betreuung im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben. Konkret also zwei Drittel der Aufwendungen, jedoch höchstens 4000 Euro pro Kind. »Diese Regelung begünstigt alle Eltern, ist aber besonders für Alleinerziehende interessant, da sie nicht nur den hälftigen Betrag in Anspruch nehmen können, sondern den vollen«, so die Juristin Beate Wernitznig.

Eine echte Entlastung für die Eltern bildet nunmehr auch der Verzicht auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb eines Betrages von 8004 Euro im Jahr liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Seit Januar 2012 entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr.

Alleinerziehende können zusätzlich einen sogenannten Entlastungsbeitrag von 1308 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.

»Voraussetzung hierfür ist, dass der oder die Alleinerziehende mit mindestens einem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und für das Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält«, erläutert die Anwältin Beate Wernitznig und ergänzt: »Das können auch volljährige Kinder sein, die sich noch in der Berufsausbildung befinden.«

Alleinstehend im Sinne dieser Regelung ist dagegen jemand, der nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist und nicht zusammen mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.


Buchtipp

Der Ratgeber »Alleinerziehend« von der Juristin Beate Wernitznig gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, mit denen Alleinerziehende im Alltag konfrontiert werden: Welche Rechte habe gelten am Arbeitsplatz? Welche Hilfen kann das Jugendamt geben? Sorgerecht, Namensrecht oder Unterhalt - was muss mit dem anderen Elternteil abgesprochen werden?
Der Ratgeber »Alleinerziehend«, erschienen im Verlag C.H.Beck, 128 Seiten, 6,80 Euro, ISBN: 978-3-406-62590-9

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