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Ist Mietminderung möglich wegen Vandalismus in der Hausruine nebenan?

  • Lesedauer: 2 Min.
Wohnblöcke der Sowjet-Armee wurden 1998/99 von den neuen privaten Eigentümern instand gesetzt und modernisiert. Bis auf einen Wohnblock nebenan. Als wir die Mietverträge abschlossen, wurde die zügige Erneuerung auch dieses Gebäudes versprochen. Aber die Zusage wurde nicht eingehalten. Inzwischen ist dieser Block durch Vandalismus restlos verwüstet worden. Diese Ruine beeinträchtigt unser unmittelbares Wohnumfeld beträchtlich. Das wollen wir Mieter nicht mehr hinnehmen. Anfragen werden nicht beantwortet. Währe eine Mietminderung möglich, weil die Zusagen nicht eingehalten wurden? Welche Pflichten hat das Stadtbauamt gegenüber dem Hauseigentümer? Harry L., Jena Eigentümer solcher Häuser sind nach den Bestimmungen des Baurechts, nach den Immissionsschutzbestimmungen und dem Ordnungswidrigkeitsrecht verpflichtet, die Gebäude zu sichern, ihr Betreten weitgehend auszuschließen und Lärmgeräusche zu unterbinden, die z.B. bei Tag und Nacht durch die vom Wind zuschlagenden Türen und Fenster verursacht werden. Die Gebäudesicherung solcher Ruinen, direkt neben Wohnhäusern, ist eigentlich, den anwohnenden Mietern gegenüber, eine Selbstverständlichkeit. Im allgemeinen gilt, dass Keller- und Erdgeschossfenster, sowie Türen provisorisch zu schließen sind, um ein unberechtigtes Betreten durch Randalierer und Vandalen zu verhindern. Auch Lärmgeräusche sind zu unterbinden. Notfalls wird dies von den Bauämtern gefordert. Die Baubehörde und die Umweltschutzbehörde können gegen solche Störung der öffentlichen Ordnung Auflagen erteilen, Bußgeld oder Ordnungsstrafe androhen und auch verhängen. Das hätte in diesem Fall schon längst geschehen müssen. Die Mieter sollten dies jetzt konsequent verlangen. Ob bei solchem Sachverhalt Mietminderung zulässig ist, bedarf der »Erprobung«, denn solche wohnwertmindernden Erscheinungen gab es bisher noch nicht. Die Mieter könnten zu ihrer Unterstützung auf Urteile verweisen, die sich mit Mietminderungen bei Ursachen beschäftigen, die von außen kommen: Wie Baulärm aus der Nachbarschaft, ständiger Lärm und Gerüche von nebenan, Gaststätte, Disco usw., oder das nachträgliche Anlegen eines Parkplatzes mit lautem Betrieb entlang einer Grundstückseite (Urteil AG Spandau vom 5. Januar 2000, Az. 6C526/99), Hundelärm vom Nachbargrundstück und ähnliche, die Wohnqualität störende Umstände. Bei diesem Sachverhalt kommt noch hinzu, dass es sich um ein und denselben Vermieter handelt, der seine Zusagen nicht eingehalten hat. Dies könnte die Möglichkeit einer Mietminderung positiv beeinflussen. Doch deren Durchsetzung kann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn der Vermieter ablehnt und dies damit begründet, dass der Zustand schon seit Jahren besteht und die Mieter dies bisher ohne Widerspruch hingenommen haben. Dadurch könnte die Mietminderung »verwirkt« sein. Deshalb sollte zuvor Rechtsrat (Mieterverein oder Anwalt) eingeholt werden.H.K.

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