Irreführende Verkehrsschilder

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Wird eine falsche Fahrweise durch eine extrem missverständliche Beschilderung hervorgerufen, kann eine sonst mögliche Strafe entfallen. So sprach das Thüringer Oberlandesgericht am 6. Mai 2010 (Az. 1 Ss 20/10) einen Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei.

Hintergrund: Ein Fahrradfahrer war mit einer plötzlich aus ihrer Hofeinfahrt herauslaufenden Frau zusammengestoßen. Die Frau stürzte und verletzte sich schwer. Für den Radfahrer war die Kollision mit ihr aufgrund der beschränkten örtlichen Sichtverhältnisse nicht zu vermeiden. Er war mit 10 bis 15 km/h nicht »gerast«.

Die Frage war allein, ob er deshalb schuldhaft oder fahrlässig gehandelt hatte, weil der Unfall auf einem Gehweg geschehen war, wo das Radfahren grundsätzlich nur Kindern bis zu zehn Jahren erlaubt ist. In den ersten beiden Instanzen wurde der Angeklagte verurteilt. Die Revision vor dem Oberlandesgericht führte aber zum Freispruch.

Der Radfahrer sei zwar objektiv nicht berechtigt gewesen, auf dem Gehweg mit dem Rad zu fahren. Sein Irrtum, dort fahren zu dürfen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Verkehrsbeschilderungen müssten so gestaltet sein, dass »Sinn und Tragweite der getroffenen Regelung durch einen beiläufigen Blick erkennbar seien, ohne nähere Überlegungen anzustellen«. Diesen Anforderungen sei die irreführende Beschilderung vor Ort nicht gerecht geworden. Daher sei dem Angeklagten kein Schuldvorwurf zu machen.

Er war etwa 200 Meter vor der Ortschaft durch eine Schilderkombination aus dem Gefahrzeichen »Radfahrer kreuzen« und dem darunter angebrachten Hinweisschild »Radwanderweg« auf den links neben der Straße verlaufenden späteren Unfallweg geleitet worden. Bei dieser Beschilderung sei der Irrtum, den bei gleichem Aussehen plötzlich als Gehweg weitergeführten Weg auch innerorts befahren zu dürfen, naheliegend gewesen. Es gab dort kein Verkehrszeichen »nur Fußgänger«.

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