Sind Bohrlöcher im Bad für den Spiegel vertragswidrig?

Mieterselbsthilfe

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Ein Mieter brachte im Bad seiner Wohnung 32 Dübellöcher an, um Spiegel, Regale und Handtuchhalter anzubringen. Daraufhin verklagte ihn der Vermieter auf Schadenersatz.

Nun kam es zum Streit. Der Mieter erklärte, dass außer den reinen Sanitärgegenständen Toilette, Waschbecken und Badewanne keine der sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände im Bad enthalten waren. Er brauchte aber einen Spiegel, Handtuchhalter, ein Regal für Zahnputzgläser, Seifenschale und Anderes.

Der Vermieter betrachtete dies als unzulässige Beschädigung der vermieteten Wohnung. Doch seine Forderung nach Schadenersatz wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Die vom Mieter angebrachten Dübel im Bad seien grundsätzlich mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache vereinbar. Zwar seien 32 Dübellöcher nicht gerade wenig, aber die Frage, ab wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sei, könne nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden.

Wenn der Vermieter außer den reinen Sanitärgegenständen keine der sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände im Bad zur Verfügung stelle, sei es nicht vertragswidrig, wenn der Mieter selbst die notwendigen Gegenstände anbringt und dabei etliche Löcher bohren muss.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Mai 2001, Az. 307 S 50/01

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