Einheitlicher oder getrennter Mietvertrag?

BGH zur Garagenkündigung

  • Lesedauer: 1 Min.
Der Bundesgerichtshof hatte einen Streitfall zu klären, bei dem es um die Kündigung einer Garage ging, die einer der Mieter auf einem Grundstück angemietet hatte, das bislang dem Vermieter gehörte. Das Grundstück wurde jedoch verkauft, und der neue Eigentümer kündigte die Garage.
Mietvertrag für Garage und für Wohnung sind in der Regel zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
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Mietvertrag für Garage und für Wohnung sind in der Regel zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. nd-

Der BGH stellte zunächst fest, dass eine Garage nicht separat gekündigt werden kann, wenn sie Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist. Das war aber hier nicht der Fall. Es handele sich also um ein vom Wohnungsmietvertrag unabhängiges Mietverhältnis. Die Garage befand sich nach dem Verkauf des Grundstücks nunmehr im Besitz eines anderen Eigentümers, und dieser habe damit auch das Recht zur Kündigung.

Wenn es sich aber bei getrennten Vertragsverhältnissen (einen Vertrag für die Wohnung und einen anderen für die Garage) um das gleiche Grundstück des Vermieters handele, könne angenommen werden, dass die beiden Vertragsverhältnisse nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden würden. Das sei im Regelfall auch so zu sehen, wenn sich Wohnung und Garage auf dem gleichen Grundstück des Vermieters befinden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011, Az. VIII ZR 251/10

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