Darf ohne Grund nicht abgelehnt werden

Leserfrage zur Untervermietung

  • Lesedauer: 2 Min.

Was ist zu beachten, wenn ich in meiner Wohnung einen Untermieter aufnehmen möchte, um meine Mietbelastung zu verringern?
Walter H., Magdeburg

Mieter können grundsätzlich Räume ihrer Wohnung untervermieten, allerdings benötigen sie in jedem Fall dazu die Genehmigung des Vermieters. Dieser kann nur ablehnen, wenn ihm die Person, die aufgenommen werden soll, nicht benannt wird oder wenn angesichts dieser Person ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt, der die Verweigerung rechtfertigt.

Als solcher Grund kann nicht die mögliche Zahlungsunfähigkeit des vorgesehenen Untermieters gelten, denn der Hauptmieter schuldet auch bei Untervermietung die Miete. Verweigert der Vermieter generell seine Zustimmung, entsteht für den Mieter nach § 540 BGB ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist.

Bei der Untervermietung muss es nicht nur um einzelne Räume gehen, auch die ganze Wohnung kann untervermietet werden - aber stets nur mit Einverständnis des Vermieters. Der Mieter kann in solchem Fall sogar in eine andere Wohnung ziehen und durch die Untervermietung seinen finanziellen Aufwand für die zweite Wohnung ausgleichen. Er muss allerdings immer selbst die Miete überweisen.

In einem Berliner Streitfall ging es um die Untervermietung einer Ein-Zimmer-Wohnung. Der Hauptmieter musste einen begrenzten Auslandsaufenthalt auf sich nehmen, wollte aber seine Wohnung nicht aufgeben. Deshalb wollte er, dass ein anderer in dieser Zeit seine Wohnung nutzt - allerdings ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Daraufhin wurde ihm nach einer Abmahnung gekündigt.

Als es zum Streit mit dem Vermieter darüber kam, gab das Gericht dem Mieter Recht. Dieser habe ein berechtigtes finanzielles Interesse an der Untervermietung und auch am Behalt seiner Wohnung, weil sein Auslandsaufenthalt nur begrenzt sei. Die Vertragsverletzung durch den Mieter habe in diesem Fall kein die Kündigung rechtfertigendes Gewicht, weil ihm ein Anspruch auf Untervermietung zustehe.

Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. September 2011, Az. 14 C 212/11

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