Reisepreis mindern, wenn zugesagte Leistungen nicht erbracht wurden
Tipps zum richtigen Reklamieren bei Reisemängeln
1. Problemfall: Flugzeug hebt nicht ab
Wenn das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung startet oder der Flug gar annulliert wurde, können Reisende laut Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 im Nachhinein Geld von der Airline zurückfordern. Die meisten Airlines zahlen Entschädigungsansprüche allerdings nur ungern; langwierige und komplizierte Gerichtsverfahren für Reisende sind der Regelfall. Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Fluggesellschaften bieten Verbraucherportale für Fluggastrechte.
2. Problemfall: Koffer fliegt nicht mit
Wenn der Koffer nach der Landung nicht vom Gepäckband rollt, sollten Urlauber den Verlust des Gepäcks umgehend der Airline melden. Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, die Kosten für Ersatzkleidung und Hygieneartikel zu erstatten, damit sich Passagiere zumindest mit dem Nötigsten versorgen können, bis der Koffer eintrifft.
Im Regelfall ersetzen Fluggesellschaften zu 100 Prozent die Kosten für Toilettenartikel und zu 50 Prozent die Auslagen für Bekleidung. Bleibt das Gepäck auf Dauer verschwunden oder wird es beschädigt, muss die Airline laut »Montrealer Übereinkommen« den entstandenen Schaden ersetzen. Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks erhalten Reisende bis zu 1300 Euro.
3. Problemfall: Hotelzimmer ist verschmutzt
Die Hotelunterbringung muss den Angaben des Prospekts entsprechen. Bei leichten Verschmutzungen des Hotelzimmers oder beschädigtem Mobiliar sollten Reisende daher das Personal auf die Mängel hinweisen und die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer bestimmten Frist einräumen. Bei groben Verschmutzungen oder einem gesundheitsgefährdenden Schimmelbefall kann der Einzug sogar verweigert werden. Urlauber sind in diesem Fall berechtigt, ein gleichwertiges Zimmer einzufordern. Reagiert das Hotel nicht auf die Beschwerde, sollten Reisende im Nachhinein die Mängel beim Reiseveranstalter reklamieren.
Wer beispielsweise nach der Reise über starke Rückschmerzen auf Grund einer durchgelegenen Matratze klagt, kann bis zu 25 Prozent des Reisepreises zurückfordern (Urteil AG Hamburg, Az. 22 A 23/01).
4. Problemfall: Baulärm stört die Urlaubsruhe
Vorsicht ist geboten, wenn im Katalog von einem »jungen, aufstrebenden Ferienort« die Rede ist. Das heißt oftmals, dass in der unmittelbaren Umgebung der Anlage eifrig gebaut wird. Bei andauerndem Lärm empfiehlt es sich, ein Protokoll zu führen, zu welcher Tageszeit welche Lärmquelle die Urlaubsruhe gestört hat. Ist das Hotel oder die Ferienanlage zum Beispiel in einem unfertigen baulichen Zustand und herrscht täglich Baulärm von 7 bis 18 Uhr können bis zu 50 Prozent des Urlaubspreises zurückgefordert werden (Urteil AG Hannover, Az.504 C 4712/07).
5. Problemfall: Kindertagesbetreuung fehlt
Fehlt das im Katalog angepriesene Animationsprogramm für Kinder, können die Eltern den Reisepreis um bis zu 20 Prozent mindern. Das Landgericht Hannover hat in einem Urteil entschieden, dass Eltern in der Ferienzeit durchaus ein Interesse daran hätten, ihre Kinder zumindest zeitweise nicht selbst betreuen zu müssen (Urteil LG Hannover, Az. 20 S 84/97).
Mängel unverzüglich örtlicher Reiseleitung melden
Fazit: Urlaubsgäste sollten Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung melden. Vertragspartner ist der Reiseveranstalter und nicht wie oft angenommen das Reisebüro oder das Hotel. Wer Probleme mit der Airline hat, sollte diese noch vor Ort am Flughafen beanstanden sowie Beweise sammeln, zum Beispiel Fotos von der Abflugtafel machen und sich die Verspätung quittieren lassen. Eine Übersicht, welche Minderung dem Urlaubsgast für einen bestimmten Reisemangel zusteht, gibt die »ADAC-Reisemängelliste«.
Weitere Infos im Verbraucherportal für Fluggastrechte unter www.flightright.de
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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