Wenn der Garten in Schuss gebracht wird
Steuerbonus
Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind dabei solche Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4000 Euro (20 Prozent von bis zu 20 000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
Sind im Laufe des Winters beispielsweise einige Gehwegplatten abgesackt, so ist der Arbeitsaufwand meist etwas größer. Für diese Fälle gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbst genutzten Haus, dem selbst genutzten Wochenendhaus oder der selbst genutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, können den Staat jährlich mit bis zu 1200 Euro (20 Prozent von bis zu 6000 Euro) an den Arbeitskosten beteiligen.
Materialkosten nicht abzugsfähig
Auch bei einer Neugestaltung des Gartens kann der Steuerbonus in Anspruch genommen werden. Steuerlich nicht abzugsfähig sind dagegen alle Materialkosten wie neue Pflastersteine oder Pflanzen.
Die Aufwendungen sind im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt nur auf Nachfrage nachgewiesen werden. Dennoch sollten alle Rechnungen und Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) über ausgeführte Arbeiten aufgehoben werden.
Der Steuerabzug wird nur anerkannt, wenn zugleich die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers oder Dienstleisters nachgewiesen werden kann.
Nutzen auch für Pächter
Auch die Pächter von Gartengrundstücken, beispielsweise von Wochenendgrundstücken nach Schuldrechtsanpassungsgesetz, können den Steuerbonus in Anspruch nehmen. Das gilt allerdings nur einmal pro Haushalt bis zur Höchstgrenze. Nutzt der Steuerzahler zum Beispiel den Bonus einmal für seine Mietwohnung bis zur Höchstgrenze, kann er dies nicht noch einmal für das Pachtgrundstück tun.
Siehe auch nd-ratgeber Nr. 1038 vom 8. Februar 2012, Seite 6
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