Architekten vergeben keine Aufträge, sie bereiten sie vor
Baurecht
Darauf macht Rechtsanwältin Lena Rath von der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein aufmerksam. Einerseits ist eben der bauleitende Architekt erster Ansprechpartner der Bauunternehmen, die schnelle Lösungen für unvorhergesehene Probleme erwarten, andererseits will er seine Bauherrschaft entlasten und nicht wegen jedes Details behelligen.
Weil es praktisch scheint und Zeit spart, erteilt er dann mitunter Aufträge, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Typisch ist nicht nur die Beauftragung eines Vermessungsingenieurs, sondern auch die Anordnung von Stundenlohnarbeiten, ohne dass solche vom ursprünglichen Bauvertrag umfasst sind.
»Hier ist Vorsicht geboten, denn Aufträge, die der Bauherr bezahlen soll, die kann auch nur der Bauherr selbst erteilen«, erinnert die Baujuristin. »Er ist Vertragspartner aller am Bau beteiligten Firmen und Fachingenieure, nicht der Architekt.« Vergibt der Architekt Aufträge ohne entsprechende Legitimation, dann haftet er als »vollmachtloser Vertreter« und muss unter Umständen zum Schluss die Kosten für die Erledigung des Auftrags aus eigener Tasche berappen.
Der Architekt kann in diesem Fall auch nicht seine Berufshaftpflichtversicherung bemühen. Der Versicherungsschutz umfasst nämlich nur fahrlässig verursachte Schäden an Sachen oder Vermögen des Bauherrn oder Dritter beziehungsweise Personenschäden.
Die Schäden müssen sich aus der im Architektenvertrag beauftragten Tätigkeit kausal ergeben und sind im Rahmen des Berufsbildes des Architekten dann auch versichert.
Die Bezahlung eines Auftrags, der voreilig oder ohne Vollmacht des Bauherrn erteilt wurde, fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Der sogenannte Eigenschaden, den der Planer sich hier selber zugefügt hat, gilt im Rechtssinne nicht als Schaden, weil dabei kein Dritter geschädigt wurde.
Die ARGE Baurecht rät deshalb allen Architekten dringend, sich im eigenen Interesse auf die Auftragsvorbereitung zu beschränken oder sich entsprechend abzusichern, falls der Bauherr darauf besteht, dass sein Planer für ihn zusätzliche Leistungen Dritter beauftragt.
Mündliche Absprachen reichen dazu nicht aus. Auch der Hinweis des Architekten in einem Schreiben an den Bauunternehmer, er handele »im Namen der Bauherren«, ist noch keine tatsächliche Vollmacht.
In jedem Fall, rät Baurechtsanwältin Rath, sollte sich der Architekt gegenüber seinem Bauherrn absichern. Am besten durch eine schriftliche Vollmacht, in der er ausdrücklich zur konkreten Auftragserteilung ermächtigt wird.
Infos unter www.arge-baurecht.com
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