Rechtzeitig beim Arbeitgeber beantragen
Elternzeit
Elternzeit bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, im Beruf zu pausieren, um ein Kind in den ersten Lebensjahren zu betreuen. Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hierfür stellt der Chef den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit frei.
Beschäftigte können die Elternzeit in jeder Art von Arbeitsverhältnis nehmen, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Azubis, Umschüler oder zur beruflichen Fortbildung sowie in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit nehmen.
Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und ist grundsätzlich unkündbar. Nur in Ausnahmefällen und wenn die oberste Landesbehörde zustimmt, ist eine Kündigung zulässig, zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung. Lediglich die Arbeitnehmer selbst dürfen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
Nachfolgend Fragen und Antworten rund um den Antrag auf Elternzeit:
Wie lange kann man Elternzeit nehmen?
Je Kind maximal drei Jahre. Die Zeit darf auf zwei Abschnitte verteilt werden. 24 Monate der Elternzeit muss man in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes nehmen. Mütter oder Vater sollten Elternzeit aber grundsätzlich erst einmal nur für zwei Jahre anmelden. Die verbleibende Zeit von zwölf Monaten lässt sich nämlich mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Lebensjahr des Kindes übertragen. So bleiben Eltern flexibel. Sie können noch einmal neu entscheiden, ob jemand zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes Elternzeit nimmt.
Wie meldet man Elternzeit an?
Der Arbeitgeber muss der Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zwar nicht zustimmen. Man muss ihn aber fristgerecht informieren, und zwar spätestens sieben Wochen vorher, wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll. Bei einer Frühgeburt oder Adoption ist ausnahmsweise eine kürzere Anmeldefrist möglich. Die Mutter oder der Vater muss zudem für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes erklären, wann die Elternzeit beginnen und wann sie enden soll.
Wann kann die Elternzeit verändert werden?
Eine verbindlich festgelegte Elternzeit lässt sich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in bestimmten Härtefallen verändern, etwa bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder des Kindes oder wenn die Existenz der Eltern wirtschaftlich erheblich gefährdet ist. Bei Geburt eines weiteren Kindes während der laufenden Elternzeit endet diese nicht automatisch, sondern schließt sich an an die abgelaufene Elternzeit des ersten Kindes an. Wenn der Chef zustimmt, ist es möglich, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, damit die Kinderbetreuung unter den Eltern neu geregelt werden kann. Arbeitgeber können eine vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung allerdings zustimmen, wenn Paare die Elternzeit aufgeteilt haben und der geplanter Wechsel (von der Mutter zum Vater) aus einem wichtigen Grund nicht klappt.
Wer weniger als zwei Jahre Elternzeit beantragt hat, kann für den Rest des Zweijahreszeitraums nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber eine Verlängerung nicht einfach ablehnen kann. Vielmehr hat er sich ernsthafte Gedanken darüber zu machen, ob im Einzelfall seine betrieblichen Interessen oder die familiären Interessen des Beschäftigten vorrangig sind.
Tipps für die Antragstellung
1. Spätestens sieben Wochen vor Beginn die Elternzeit schriftlich beantragen. Früher ist nicht ratsam, da der besondere Kündigungsschutz mit Antrag, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn besteht.
2. Schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen, dass der Antrag eingegangen ist oder per Einschreiben mit Rückschein versenden.
3. Geht der Antrag zu spät ein, heißt das nicht, dass er unwirksam ist. Wenn der Chef nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt, verschiebt sich die Elternzeit wegen der Sieben-Wochen-Frist lediglich nach hinten. Bis dahin ist man deshalb zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Aus metallzeitung 1/2012
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