Vorauszahlung bei Reisen - bei 20 Prozent ist Schluss

Reiserecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Reiseveranstalter dürfen bei Buchung einer Pauschalreise von ihren Kunden nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Vorauszahlung verlangen.

Das entschied kürzlich das Landgericht Leipzig und schlug sich damit auf die Seite des Verbrauchers. Klauseln, die eine höhere Anzahlung vorsehen, sind unzulässig.

Der ADAC sieht in diesem Urteil (Az. 08 O 3545/10) eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes, da der Kunde vor willkürlichen Vertragbedingungen in der Reisebranche geschützt wird.

Angeklagt wurde ein Reiseveranstalter, der von seinen Kunden eine Vorrauszahlung in Höhe von 40 Prozent des Gesamtpreises forderte. Der Veranstalter begründete die hohe Anzahlung mit einem neuen Geschäftsmodell, das sich von den üblichen Pauschalreisen unterscheidet.

Das vom Reiseveranstalter gewählte Prinzip des »Dynamic Packaging« sieht statt der Buchung einzelner Leistungen, ein ganzes Leistungspaket vor, das allerdings nur temporär verfügbar ist. Deshalb wäre laut Anbieter eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen nichtzahlende Kunden abzusichern, argumentierte der Veranstalter vor Gericht.

Die Leipziger Richter konnte diese Argumentation jedoch nicht überzeugen. Der Kunde habe im Falle einer Vertragsverletzung durch das Unternehmen kein Druckmittel mehr, da bereits 40 Prozent des Reisepreises angezahlt wurden, hieß es in der Urteilsbegründung.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Restpreis 30 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden muss und nicht, wie in diesem speziellen Fall gefordert, bereits 45 Tage vorher. Der Veranstalter hat auch hier (also bei 30 Tagen vorher) noch genügend Zeit, die Reise anderweitig zu verkaufen, falls der Kunde kurzfristig abspringt und die Zahlung verweigert.

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