Maschendrahtzaun oder Lattenzaun?
Außergewöhnliche Belastung
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2012 zur Einkommensteuer 2010 (Az. 5 K 1934/11).
Der Sohn der Kläger leidet an einer Autismuserkrankung, mit der eine starke Weglauftendenz einhergeht. Die Kläger hatten bereits im Jahre 2009 um einen Teil ihres Grundstücks als Weglaufschutz einen Maschendrahtzaun mit einem abschließbaren Tor für 350 Euro errichtet, was vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung 2009 als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden war. Das war nicht streitbar.
Im Streitjahr 2010 ersetzten die Kläger den auf der Grundstücksseite zu den Nachbarn gelegenen Maschendrahtzaun durch einen höheren blickdichten Holzlattenzaun. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 beantragten sie die Anerkennung der Aufwendungen für den Holzzaun in Höhe von 750 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen. Das wurde von den Klägern unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung damit begründet, dass die Umzäunung wegen der Erkrankung des Sohnes notwendig gewesen sei, um eine Selbstgefährdung des Kindes zu verhindern.
Das Finanzamt lehnte das jedoch unter anderem mit der Begründung ab, es handele sich weder um mittelbare noch um unmittelbare Krankheitskosten.
Mit der Klage trugen die Kläger weiter vor, der geschlossene Weglaufzaun sei - ähnlich einem Rollstuhl oder einer Rollstuhlrampe - ein Hilfsmittel, um die Krankheit des Sohnes erträglicher zu machen.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, Ziel der außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Ausgeschlossen seien die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die der Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimums abgilt.
Aufwendungen zur Errichtung eines Gartenzauns könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden, da ein Gartenzaun zu den üblichen baulichen Anlagen eines Eigenheims gehöre. Die Kosten dafür gehörten daher zu den üblichen Kosten der Lebensführung.
Zudem habe sich der Senat nach den vorgelegten Lichtbildern überzeugen können, dass es sich um einen dekorativ gestalteten, traditionellen Holzlattenzaun handele. Die Weglauftendenz des Sohnes möge zwar generell für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung von Bedeutung sein, das ändere aber nichts daran, dass den Klägern durch die Errichtung des Zaunes keine höheren Aufwendungen entstanden seien.
Außerdem sei im konkreten Streitfall nicht ersichtlich, dass mit dem errichteten Holzzaun der Weglauftendenz des Kindes wirksam begegnet werden könne. Soweit der Zaun außerdem Schutz vor dem Hund des Nachbarn bieten solle, sehe das Gericht nicht ausschließlich die Behinderung des Kindes als maßgeblichen Beweggrund für seine Errichtung an. Es handele sich also - anders als bei einem Treppenlift oder einer Rollstuhlrampe - nicht um ein behinderungsbedingtes Hilfsmittels.
Dis Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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