Selbstbedienung vom Restaurantchef

Fristlose Kündigungen

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer in einem Restaurant arbeitet, muss für die Bewirtung seiner persönlichen Gäste auch bezahlen - sonst droht die fristlose Kündigung.

Der Restaurantleiter lud zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in das ihm anvertraute Restaurant. In die Kasse zahlte er rund 1600 Euro. Grundlage hierfür sei der von den Servicekräften per Strichliste erfasste Verzehr. Ein Betrag von 350 Euro war gekennzeichnet mit »1 x Fleisch diverses«. Der Gastgeber hatte im Restaurant 60 Desserts machen lassen, die sich auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung sei rechtens, entschied das Arbeitsgericht Bielefeld am 27. Juli 2010 (Az. 5 Ca 2960/09). Da der Restaurantleiter Waren des Restaurants für eigene Zwecke genutzt habe, sei es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mit dem Verbrauch der unbezahlten Waren habe der Restaurantleiter einen schweren Pflichtverstoß begangen, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Mit dem Diensthandy im Urlaub privat telefoniert

Wer mit seinem Diensthandy im Urlaub ausgiebig privat telefoniert, muss selbst bei langjähriger Anstellung mit fristloser Kündigung rechnen, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main (Az. 17 Sa 153/11).

In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage eines Hubwagenfahrers gegen die Lufthansa-Service-Gesellschaft (LSG) zurück. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main noch die fehlende Abmahnung moniert und die Kündigung für unwirksam erklärt.

Um für Kollegen und Vorgesetzte im Dienst auf dem Rollfeld des Flughafens jederzeit erreichbar zu sein, war dem Mann ein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden. Nach seinem Urlaub erhielt die Firma vom Netzanbieter eine Rechnung über mehr als 500 Euro für Auslandsgespräche. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

Das Gericht befand, dass eine ausgiebige Privatnutzung eines Diensthandys auf Kosten der Firma für den Arbeitgeber stets ein Grund zur fristlosen Kündigung sei - auch ohne Abmahnung. Dabei könne sich der Mann nicht auf eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit berufen.

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