Irrtum mit Folgen
Mieter müssen auch dann mit einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen rechnen, wenn sie irrtümlich meinen, dass sie die Miete mindern könnten. So der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2012 (Az. VIII ZR 138/11).
Der Mieter sei verantwortlich, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig in Rückstand gerate. Dies sei auch der Fall, wenn er die Ursache eines Mangels an der Wohnung falsch einschätze. Bei Zweifeln könne der Mieter unter Vorbehalt zahlen.
Im konkreten Fall hatten sich die Mieter eines Einfamilienhauses über Schimmelbildung und Kondenswasser beschwert und die Miete deshalb um 20 Prozent gemindert. Nachdem ein Mietrückstand von mehr als 3400 Euro entstanden war, kündigten die Vermieter.
Später stellte sich heraus: Die Mieter waren selbst schuld an der Feuchtigkeit, da sie zwei Aquarien und ein Terrarium mit Schlangen besaßen und die Wohnung nicht ausreichend gelüftet hatten. Daraufhin zahlten die Mieter den ausstehenden Betrag nach. Die Kündigung sei dennoch wirksam, entschied der BGH. Die Mieter müssten deshalb das Haus räumen.
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