Keine Eigenleistung der Vermieterin

Hausreinigung

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Die Vermieterin hatte in der Betriebskostenabrechnung Kosten für die Hausreinigung und Schneebeseitigung aufgeführt. Diese Arbeiten hatte sie jedoch nicht selbst durchgeführt. Sie waren von ihrem Ehemann erledigt worden, und zwar ohne Bezahlung. Die Mieter verweigerten daher die Kostenübernahme.

Das Landgericht Berlin kam mit Urteil vom 6. Dezember 2011 (Az. VIII ZR 36/12) zu dem Ergebnis, dass die Vermieterin diese Kosten nicht wie eine Eigenleistung als Betriebskosten abrechnen darf. Denn nach § 1 Betriebskostenverordnung, auf den in § 556 BGB Bezug genommen wird, seien umlagefähige Betriebskosten Aufwendungen, die dem Vermieter tatsächlich entstanden sind. Für den Fall, dass der Vermieter diese in Eigenleistung erbringe, könne ein fiktiver Aufwendungsersatz für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden. Das gelte aber nach dem Wortlaut nicht, wenn ein Dritter die Leistungen unentgeltlich erbringe.

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