Kasse darf nicht nur die billigste Arznei erstatten

BSG in Kassel

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Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nicht immer nur das preiswerteste Medikament erstatten. Führt eine Arznei im Vergleich zu günstigeren Alternativpräparaten bei einem Patienten zu keinen oder deutlich geringeren Nebenwirkungen, kann die Krankenkasse zur Kostenübernahme des nebenwirkungsarmen Medikaments verpflichtet sein, urteilte am 3. Juli 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 1 KR 2/11 R).

Voraussetzung hierfür sei, so das Bundessozialgericht, dass die Nebenwirkungen der Alternativ-Präparate so stark sind, dass sie das Ausmaß einer Krankheit haben.

Der verhandelte Fall: Geklagt hatte eine aus dem Raum Dresden stammende Frau, die an einer sogenannten Hyperlipidämie leidet. Die Erkrankung geht mit einem zu hohen Wert des Blutfetts LDL-Cholesterin einher und führt zu einem erhöhten Risikofaktor für Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Zwischen 2007 und 2011 wurde der Frau das blutfettsenkende Arzneimittel Sortis verschrieben. Seit 2005 ist das Medikament mit anderen vergleichbaren Arzneimitteln in einer sogenannten Festbetragsgruppe zusammengefasst worden.

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten Patienten hier nur die bis zu diesem Festbetrag angefallenen Arzneimittelkosten. Sortis war wegen seines damals noch bestehenden Patentschutzes teuer und lag über dem Festbetrag, so dass die Klägerin insgesamt über 900 Euro dazuzahlen musste.

Die Klägerin verlangte von ihrer Krankenkasse die volle Kostenerstattung. Dies lehnte die gesetzliche Krankenkasse ab.

Das Bundessozialgericht in Kassel gab der Klägerin im Wesentlichen Recht, verwies das Verfahren aber wegen noch offener Fragen an die Vorinstanz zurück. epd/nd

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