Die Abofallen nun endlich ausgetrickst
Zum neuen Gesetz gegen Kostenfallen im Internet
Zum 1. August 2012 trat eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft (siehe auch nd-ratgeber vom 8. August), die Verkäufer im elektronischen Geschäftsverkehr dazu verpflichtet, ihren Kunden den Gesamtpreis der Ware und die Versandkosten »klar und verständlich in hervorgehobener Weise« anzugeben.
Bei einem Abonnement muss die Mindestlaufzeit genannt werden. Vor allem aber sind kostenpflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche nur noch dann zulässig, wenn dieser Button mit einer eindeutigen Kennzeichnung wie »zahlungspflichtig bestellen« gekennzeichnet ist. Diese sogenannte Button-Lösung ist auch in einer EU-Richtlinie vorgesehen.
In der Vergangenheit war es nicht selten so, dass Internetnutzer mit Schlagworten wie »gratis«, »free« oder »kostenlos« gelockt wurden. Doch diese Versprechen haben sich allzu oft als dreiste Lüge und Falle herausgestellt. Die Verbraucher wurden geprellt, indem man sie mit den angeblich kostenlosen Angeboten auf die Internetseite lockte und ihnen hinterher hohe Rechnungen präsentierte.
Wie gingen die unseriösen Online-Anbieter konkret vor?
Betreiber halbseidener Internetseiten bieten Dinge an, die es auf seriösen Webseiten umsonst gibt: etwa SMS, Kochrezepte oder Hausaufgabenhilfe. Um die Angebote zu nutzen, müssen Verbraucher ihre persönlichen Daten angeben - die Falle schnappt zu. Wenig später meldet sich der Anbieter und verlangt Geld für das angeblich getätigte Geschäft. Dabei können Verbraucher vorher überhaupt nur im Kleingedruckten erkennen, dass Kosten anfallen würden. Verbraucherschützer raten zwar stets, nicht zu zahlen. Aber eingeschüchtert von Mahnungen und Inkassoschreiben von Anwälten zahlten viele Verbraucher doch.
Wie sollen Kunden künftig vor Abo- und Kostenfallen geschützt werden?
Das neue Gesetz soll diese Masche ins Leere laufen lassen. Unternehmen müssen ihre Internetkunden künftig über den Gesamtpreis ihrer Bestellung eindeutig informieren, und zwar unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt fortan nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich per Klick auf einen Warnknopf bestätigt hat, dass er um die anfallenden Kosten weiß. Der Button muss eindeutig gekennzeichnet sein. Die Bundesregierung schlägt hier die Formulierung »zahlungspflichtig bestellen« vor.
Heben Onlinehändler wegen des neuen Gesetzes jetzt ihre Preise an?
Unternehmen, die Waren im Internet anbieten, müssen ihren Onlineshop entsprechend der Vorgaben des Gesetzes umgestalten. Nach Schätzung der Bundesregierung kostet die Umstellung ein Unternehmen im Schnitt 150 Euro. Alle knapp 280 000 Onlinehändler in Deutschland zusammengefasst entstehen der Wirtschaft damit einmalige Kosten von etwa 41,5 Millionen Euro. In Einzelfällen könne der Mehraufwand dazu führen, dass ein Anbieter seine Preise anhebt, vermutet die Bundesregierung. Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Verbraucherpreise seien aber nicht zu erwarten. AFP/nd
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