Einspruch gegen Bescheid oft lohnenswert
Steuerbescheid
Die Bundesbürger hatten allein im Jahr 2009 rund 5,3 Millionen Einsprüche eingelegt, um ihre Ansprüche gegen das Finanzamt geltend zu machen. In dieser beachtlichen Zahl waren damals noch nicht einmal die Rechtsbehelfe gegen den verfassungswidrigen Einschnitt beim häuslichen Arbeitszimmer enthalten.
68 Prozent der entschiedenen Einsprüche erfolgreich
Dabei ist der Erfolg beachtlich, denn von den entschiedenen Einsprüchen gingen 68 Prozent zugunsten der Steuerzahler aus. In den übrigen Fällen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg, nur rund elf Prozent der Einsprüche werden vom Finanzamt komplett abgelehnt.
Die Stuttgarter Kanzlei Ebner/Stolz/Mönning/Bachem weist aufgrund dieser offiziellen statistischen Daten des Bundesfinanzministeriums darauf hin, dass Bürger bares Geld verschenken, wenn sie beispielsweise ihren gerade erhaltenen oder in Kürze anstehenden Einkommensteuerbescheid für 2011 ungeprüft zu den Akten legen. Denn es zahlt sich aus, gegen den Bescheid vorzugehen. Zahlendreher, selbst vergessene oder vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten und vor allem unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse sollten stets Anlass für ein Vorgehen gegen die Inhalte der Bescheide sein.
Ein Risiko bei einem Einspruch besteht nicht
Das Finanzamt berechnet für die Bearbeitung des Einspruchs unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten. Bekommen Bürger erst nach langem Hin und Her Recht, wird die Erstattung zudem noch verzinst.
Ist im eigenen Rechtsstreit bereits ein ähnliches Verfahren bei den Gerichten anhängig, können Bürger problemlos darauf verweisen und brauchen keine eigene Begründung einzureichen. Geht das fremde Verfahren positiv aus, profitieren sie automatisch.
Darüber hinaus können Steuerzahler ihre eigenen fehlerhaften Angaben oder vergessene Belege per Einspruch problemlos korrigieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass sich der Rechtsbehelf zum Nachteil auswirkt, kann er wieder zurückgenommen werden. Ein Risiko besteht also nicht.
Neu ist: Das Finanzamt darf jetzt Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten. Die Behörde kann vorab nur über Teile des Einspruchs entscheiden, während früher der gesamte Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen blieb. Von dieser Option machen die Beamten in knapp drei Prozent der Fälle Gebrauch.
Zudem darf das Finanzamt anhängige Einsprüche durch öffentliche Bekanntgabe zurückweisen, wenn Gerichte in einem Massenverfahren im Sinne des Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für längst eingelegte Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern.
Es sind unbedingt die Fristen einzuhalten
Wichtig ist, die einmonatige Einspruchsfrist zu beachten und einzuhalten. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post. Fällt dieser Termin auf Sonn-, Feiertag oder einen Sonnabend, gilt der Bescheid erst am nächsten Werktag als zugestellt.
Um die Frist einzuhalten, muss der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingehen. Wird es terminlich eng, sollte das Einspruchsschreiben im Hausbriefkasten des Finanzamts landen oder per Fax oder auch per E-Mail versendet werden.
Zur Fristwahrung reicht auch zunächst ein vorsorglicher Einspruch ohne Begründung. Das schafft Zeit, um Belege oder Argumente einzureichen. Hierzu räumt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt. Ist die Einspruchsfrist versäumt, besteht als letzte Möglichkeit noch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der hat Erfolg, wenn die Monatsfrist unverschuldet überschritten wurde. Das ist beispielsweise bei plötzlicher schwerer Krankheit der Fall, nicht aber bei längerem Urlaub.
Der Einspruch muss in jedem Fall schriftlich erfolgen
Um die Form eines Einspruchs müssen sich Steuerzahler kaum Gedanken machen. Er muss lediglich schriftlich erfolgen, per Brief, Fax oder E-Mail. Dennoch sollte das Schreiben so korrekt und umfangreich wie möglich sein, um schneller Recht zu bekommen und Rückfragen zu vermeiden.
Trotz Einspruch ist die Steuer zunächst zu bezahlen. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann dies für die strittigen Beträge bis zur Entscheidung aufgeschoben werden. Allerdings werden bei negativem Ausgang sechs Prozent Zinsen pro Jahr fällig. Auf dieses Angebot sollte daher in Fällen mit unklarem Ausgang nicht eingegangen werden. Denn kommt es tatsächlich zu einer Rückerstattung, gibt es gegebenenfalls obendrauf noch Steuerzinsen aufs Konto überwiesen.
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