Das neue Gesetz
● Bisher konnten Verbraucher nur Auskünfte über Lebensmittel, Tierfutter und Bedarfsgegenstände wie Kleidung, Spielwaren oder Reinigungsmittel erhalten. Nun sind auch Anfragen zu Haushaltsgeräten, Möbeln oder Werkzeugen möglich.
● Die Bürger sollen schneller als bisher Auskunft erhalten. Die Behörden können kurzfristiger Anhörungen mit den beteiligten Unternehmen ansetzen.
● Verbraucher können Anträge zukünftig auch per Telefon oder E-Mail stellen.
● Die Lebensmittelüberwachung muss alle Kontrollergebnisse herausgeben, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte bestimmter Inhaltsstoffe enthalten. Die Hersteller dürfen die Herausgabe der Daten nicht mehr verhindern, indem sie sich auf Betriebsgeheimnisse berufen.
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Verkäufer muss am Telefon seinen richtigen Namen angebenVerstoß gegen das Wettbewerbsrecht
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/ Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz GmbHUnzulässige Werbung mit »Garantie bis zu fünf Jahren«?Wettbewerbsrecht
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»Die Änderungen reichen nicht aus«Nicole Maisch über das erneuerte Verbraucherinformationsgesetz, Geheimrezepturen und Hygiene-Smileys
● Während Grenzwertüberschreitungen veröffentlicht werden müssen, werden z.B. Hygieneverstöße nur dann publik gemacht, wenn für sie ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Daten müssen allerdings durch zwei unabhängige Institute bestätigt und die betroffenen Unternehmen vor der Veröffentlichung angehört werden. grg
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