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Mauer vorm Fenster

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Dass die Vermieterin auf dem Nachbargrundstück ein weiteres Mietshaus plante, wusste die Mieterin. Doch als der Bau Fortschritte machte, wurden alle Befürchtungen übertroffen. Die Eigentümerin ließ die Außenwand des Nachbarhauses direkt an das alte Mietshaus anbauen - unmittelbar vor dem Küchen- und Badezimmerfenster der Mietwohnung. Da kam kein Licht mehr durch.

Die Mieterin kürzte die Miete und forderte von der Hauseigentümerin, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Vermieterin wiederum verklagte die Mieterin auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen. Die Mauer wieder abzureißen, sei eine unzumutbare Belastung.

Ein Abriss sei keineswegs unzumutbar, so das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 17. Juli 2012 (Az. 606 C 598/11). Der Abriss sei notwendig. Die Mieterin habe zu Recht die Miete gemindert und bestehe auf Rückbau. Vermieter dürften Mietwohnungen nicht teilweise unbrauchbar machen, indem sie Fenster zumauerten. Benutzbar seien Fenster nur, wenn der Abstand zur Außenwand des Neubaus mindestens drei Meter betrage. Der Rückbau sei nicht unmöglich.

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