Für die leerstehenden Wohnungen zahlt der Vermieter
Betriebskosten
Der Vermieter, der das Vermietungsrisiko trägt, muss den Kostenanteil für Hausmeister, Grundsteuer, Hausbeleuchtung, Wasser, Abwasser, Müll usw., der auf die leerstehenden Wohnungen entfällt, selbst zahlen.
Bei Leerstand im Haus darf der Vermieter die Betriebskosten jedoch nicht nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen verteilen, sondern auch auf die leerstehenden. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten »im Verhältnis der vermieteten Fläche zueinander« aufgeteilt werden oder »nach der bewohnten Fläche«, sind solche Klauseln in der Regel unwirksam. Bei einem Verteilerschlüssel »Wohnfläche« müssen die Betriebskosten auf die gesamte Wohnfläche des Hauses, das heißt auf alle Wohnungen, egal ob vermietet oder nicht vermietet, aufgeteilt werden.
Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass in leer stehenden Wohnungen zum Beispiel kein Wasser entnommen wird, denn es gibt auch Grundkosten (Kosten für Haupt- und Wohnungswasserzähler, Ablesekosten), die nicht vom Verbrauch abhängen. Diese Kosten für die leerstehenden Wohnungen trägt der Vermieter.
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