Auch bei Missachtung des Rauchverbots
Kündigung
Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 Sa 590/08) verweist die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
In konkreten Fall traf es einen Lagerarbeiter in einem Lebensmittelbetrieb. Gegen den Rausschmiss wehrte er sich unter anderem mit der Behauptung, Zigarettenrauch sei vergleichsweise unschädlich - erst Recht, wenn sämtliche Lebensmittel fest in Plastiktüten eingeschweißt seien und diese sich in zugeklebten Kartons befänden. Dagegen wären die Hygieneverstöße der ihn loswerden wollenden Chefs viel gravierender, würden sie doch beispielsweise vom Kammerjäger regelmäßig Pappdeckel mit Klebstoff gegen die Mäuse auslegen lassen, deren Kadaver dann oft nicht gefunden werden und zwischen den Lagerbeständen verwesen.
Diese Retourkutsche ließen die Richter allerdings nicht gelten. Dass das Management sich gegen Mäuse wehren muss, ist offensichtlich. Ob diese Versuche möglicherweise unzureichend sind, hat aber nichts mit dem in der Betriebsvereinbarung verbindlich festgeschriebenen Rauchverbot für die Mitarbeiter zu tun.
Die Firmenleitung muss nicht deshalb hartnäckige und vorsätzliche Verstöße des Mitarbeiters hinnehmen, weil möglicherweise an anderer Stelle in dem von ihr insgesamt zu verantwortenden Betriebsbereich Fehler gemacht werden. Zum anderen erscheint das Rauchverbot in den Betriebsräumen nicht nur aus hygienischen, sondern auch aus Brandschutzgründen notwendig. Das hätte dem Lagerarbeiter gerade auf Grund seiner langen Berufserfahrung klar sein müssen.
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