Die erb- und steuerrechtlichen Folgen
Vor- und Nachteile der Adoption
Die Notarkammer Berlin informiert nachfolgend über Vor- und Nachteile einer Adoption aus erb- und steuerrechtlicher Sicht:
Wer ein großes Vermögen hat, kann mit einer Adoption viele Steuern sparen. Soll zum Beispiel ein Neffe oder der beste Freund erben, so müssen diese das Erbe, das 20 000 Euro übersteigt, mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern. Adoptiert der Erblasser die Erben vorher, gelten die Vergünstigungen, die auch eheliche Kinder für sich in Anspruch nehmen können.
Bis zu einem Betrag von 400 000 Euro bleibt das Erbe steuerfrei. Die zu zahlenden Steuern für die Restsumme nach Abzug des Freibetrages sind gestaffelt. Für ein Restvermögen von bis zu 75 000 Euro fallen nur sieben Prozent Steuern an, bei 300 000 Euro müssen elf Prozent Steuern gezahlt werden und bei bis zu 600 000 Euro bekommt der Fiskus 15 Prozent.
Doch eine Adoption hat nicht nur steuerliche Folgen. Das Adoptivkind wird vollwertiger Erbe erster Ordnung. Es hat somit auch Anspruch auf einen Pflichtteil. Sind weitere Erben erster Ordnung wie leibliche Kinder vorhanden, reduziert sich deren Pflichtteil, da sich die Quote ändert.
Doch damit nicht genug: Mit der Adoption erwirbt der Volljährige die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden und erhält als Geburtsnamen dessen Familiennamen. Es sei denn, das Adoptivkind ist bereits verheiratet und der Ehepartner stimmt der Namensänderung nicht zu. Werden die Adoptiveltern später zu Pflegefällen, kann das Adoptivkind in gleicher Weise wie ein leibliches Kind zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Das Gesetz unterscheidet die Minderjährigenadoption, die sogenannte Volladoption, und die Volljährigenadoption. Während bei der Minderjährigenadoption juristisch alle Verwandtschaftsbeziehungen zu der bisherigen Familie gekappt werden, bleiben diese bei der Volljährigenadoption bestehen und der Annehmende kommt nur als weiterer Elternteil hinzu.
Die Vorbereitungen für eine Adoption trifft ein Notar. Er beurkundet die Anträge zur Adoption und holt die erforderlichen Zustimmungserklärungen ein, die ebenfalls der notariellen Beurkundung bedürfen. Grundsätzlich müssen auch die jeweiligen Ehepartner der Adoption zustimmen.
Schließlich muss das Familiengericht in einem Anhörungstermin prüfen, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, es klärt die Frage, ob zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder zu erwarten ist. Das Familiengericht muss auch allen Beteiligten rechtliches Gehör gewähren.
Dies gilt insbesondere für die leiblichen Kinder der Adoptiveltern oder des Adoptivkindes. Widersprechen diese dem Adoptionsantrag, kann sich das Gericht trotzdem darüber hinwegsetzen, wenn es nach einer Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und die Gründe für die Adoption die Interessen der betroffenen Kinder der Beteiligten überwiegen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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