Steuerberater aus Liebhaberei

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Ein pensionierter Beamter der Finanzverwaltung ließ sich als selbstständiger Steuerberater nieder. Mit dieser Tätigkeit erwirtschaftete er von Anfang an nur Verluste, die der Mann nutzte, um Einkünfte auszugleichen und Steuern zu sparen. Bis das Finanzamt nicht mehr mitspielte. Nur Verluste aus gewerblicher Tätigkeit seien bei der Steuer zu berücksichtigen. Seine berufliche Tätigkeit diene jedoch nicht der Erzielung von Gewinn, sondern stelle eine so genannte »Liebhaberei« dar, eine Tätigkeit, die überwiegend aus privaten Gründen ausgeführt wird. Daher könne er künftig seine Verluste nicht mehr steuermindernd geltend machen, teilte man ihm mit. Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Steuerberaters gegen diesen Bescheid des Finanzamts ab (IV R 81/ 99). Zu Recht hätten die Beamten seine Verluste steuerlich nicht mehr anerkannt, befanden die Richter. Ausschlaggebend dafür sei nicht die Tatsache, dass die Gewinnprognose für die Praxis des Steuerberaters schlecht sei. Dies allein widerlege noch nicht dessen Absicht, mit der Praxis Gewinne zu erzielen. Der Steuerberater habe aber zugegeben, sie in erster Linie geführt zu haben, um später seinem Sohn (nach dem Abschluss von dessen Ausbildung) eine funktionierende Praxis übergeben zu können. Wenn ein Gewerbetreibender über längere Zeit hinweg aus persönlichen Gründen Verluste in Kauf nehme, sei eine »Gewinnerzielungsabsicht« zu verneinen. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2001 - IV R 81/99

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