»Mein Erbe wird, wer mich pflegt!«
ist dies häufig nur durch umfangreiche Betreuung seitens der Kinder gewährleistet. Wenn diese dann für ihr aufopferungsvolles Wirken von den Eltern im Testament begünstigt werden, droht nicht selten Streit. Dabei könnte sich in vielen Fällen Streit vermeiden lassen, wenn sich Eltern und Kinder rechtzeitig zusammensetzten und die Lage erörterten.
Die meisten Querelen entstehen nicht aus Geldgier, sondern aus Verbitterung darüber, daß das übergangene Kind nicht rechtzeitig von den Eltern informiert wurde, und weil die Enterbung häufig verletzte Gefühle erzeugt.
Damit solche Verletzungen nicht entstehen und sich Kinder, die ihre Eltern jahrelang pflegen und dafür per Testament entlohnt werden, von ihren Geschwistern nicht als Erbschleicher beschimpfen lassen müssen, haben die Notare Vorschläge parat:
Den Gang zur Beratung beim Notar sollten die Eltern und alle Kinder gemeinsam antreten und ihre Ängste und Sorgen vortragen. Häufig kann der Notar ihnen durch Rechenexempel darlegen, daß Pflege und Betreuung der Eltern auf Dauer durchaus den Wert eines Einfamilienhauses erreichen können. Der Notar
wird für den Fall, daß die Eltern früh versterben sollten und dem Erbschaftswert keine gleichwertige Gegenleistung des pflegenden Kindes gegenübersteht, auf Wunsch der Beteiligten in das Testament eine Klausel aufnehmen, wonach zum Ausgleich angemessene Herauszahlungen an die anderen Geschwister erfolgen müssen. Um ganz sicherzugehen, können die Eltern und das pflegende Kind im Rahmen eines Erbvertrages die Verpflichtung des Kindes zur Betreuung und Pflege der Eltern bindend vereinbaren - mit Rücktrittsrecht der Eltern, falls die Pfle-
geverpflichtung nicht erfüllt wird.
Die vom Erbe ausgeschlossenen Geschwister können vertraglich auf ihre Pflichtteilsrechte am Nachlaß der Eltern verzichten, damit dasjenige Kind, das die Erbschaft antritt, später nicht mit unkalkulierbaren Zahlungsansprüchen belastet wird. Dies ist gerade in solchen Fällen wichtig, in denen das pflegende Kind bereits Geld in das zu erbende Haus einbringt, um dieses zu renovieren oder die Wohnräume der Eltern altengerecht zu gestalten.
Solche oder ähnliche Gestaltungen dienen dazu, allen Kindern das Gefühl zu geben, daß die Eltern niemanden vor den Kopf stoßen, sondern gerecht und mit Bedacht ihren Nachlaß verteilen wollen. Der kostspielige Gang zum Gericht erübrigt sich, und der Familienfrieden bleibt gewahrt.
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