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Nicht rechtsverbindlich

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Ein Außendienstmitarbeiter eines Versandhauses veranlaßte einen Sammelbesteller, auch für etwaige Au-ßenstände seiner Mitbesteller zu haften. Andernfalls werde er den Gerichtsvollzieher in der Wohnung haben. Daraufhin erfolgte die Unterschrift des Sammelbestellers.

Das Oberlandesgericht Köln sah in dieser Unterschrift keine

rechtsverbindliche Handlung (Az: 19 W 2/95). Der Sammelbesteller habe lediglich Bestellungen anderer aufgenommen, es habe sich dabei nie um eigene Bestellungen gehandelt. Niemand werde ohne besonderen Anlaß eine Zahlungsverpflichtung übernehmen, die für ihn nicht bestehe.

Nur durch die Drohung des Außendienstmitarbeiters mit dem Gerichtsvollzieher habe der Sammelbesteller das Schuldanerkenntnis unterschrieben. Eine auf diese Weise „erschlichene“ Unterschrift sei nicht verbindlich.

Immer mehr Paare leben heutzutage ohne Trauschein zusammen, seien es Paare verschiedenen oder gleichen Geschlechts.

Solange die beiden Menschen sich verstehen, ist alles in Ordnung. Wenn es aber zu Zwistigkeiten und zum Auseinandergehen kommt, können komplizierte Rechtsprobleme aufkommen.

Die (standesamtliche) Ehe, die wie die Familie gem. Art. 6 Grundgesetz »unter dem besonderen Schütze der staatlichen Ordnung« steht, ist außer im Ehegesetz (Gesetz Nr. 16 des Alliierten Kontrollrates vom 20.2.1946) hauptsächlich im BGB nach allen wesentlichen Seiten rechtlich geregelt: Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 ff); eheliches Güterrecht (§§ 1363 ff); Scheidung der Ehe (§§ 1564 ff); Verwandtschaft (§§ 1589 ff), einschließlich Abstammung, Unterhalt, elterliche Sorge usw.

Selbständig regeln

Andere aus dem Rechtsinstitut der Ehe sich ergebende Regelungen sind im fünften Buch des BGB, dem Erbrecht, geregelt. Unbeschadet möglicher rechtlicher Auseinandersetzungen kann hier von einem ausgearbeiteten, vielleicht sogar ausgefeilten systematischen recht-

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