Freibeträge für 2013 müssen neu beantragt werden

Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2013

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Bis 2010 erhielten die Arbeitnehmer zu dieser Jahreszeit immer die neuen Lohnsteuerkarten für das Folgejahr per Post zugesandt. Für 2011 und 2012 galt eine Übergangsregelung, weil die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte durch etliche Pannen verschoben werden musste. Nun wird ELStAM - das Kürzel für Elektronische Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale - zum 1. Januar 2013 an Start gehen.

Von diesem Zeitpunkt an greifen die Arbeitgeber auf das elektronische Verfahren zu und können die Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale für ihre Arbeitnehmer feststellen.

Bis 2010 wies die Lohnsteuerkarte die für den Lohnsteuerabzug im jeweiligen Jahr relevanten Daten aus. Die Freibeträge waren jährlich neu einzutragen. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden mit Blick auf die geplante, aber zweimal verschobene Einführung des neuen elektronischen Verfahrens keine neuen Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben. Deshalb galten in den letzten beiden Jahren ausnahmsweise die Freibeträge aus dem Jahr 2010 ohne Antrag im Folgejahr weiter.

Ab Januar 2013 entfällt diese Regelung. Anträge zur Berücksichtigung eines Freibetrags (zum Beispiel für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) müssen ab Oktober 2012 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Lediglich Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Formulare für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2013 sind schon jetzt beim Finanzamt sowie im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), erklärt dazu: »Arbeitnehmer brauchen keine Angst zu haben, die eventuell vom Arbeitgeber zu viel einbehaltene Lohnsteuer geht ihnen nicht verloren. Versäumt es der Arbeitnehmer, rechtzeitig einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt zu stellen, kann er dies auch im Laufe des Jahres 2013 für die verbleibenden Monate nachholen oder er macht die Aufwendungen erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 im Nachhinein geltend. Der Steuervorteil wirkt sich dann zeitverzögert als höhere Einkommensteuererstattung aus.«

Für den Arbeitnehmer heißt die Einführung von ELStAM: Sie sollten in jedem Fall die eigenen Daten überprüfen, sonst drohen falsche Steuerbescheide mit eventuell zu hohen Nachzahlungsforderungen. Seit dem 13. September 2012 können sich Arbeitnehmer auf der Internetseite der Finanzbehörde elster.de zur Nutzung von ELStAM freischalten lassen. Dafür müssen Sie sich zunächst registrieren lassen und erhalten anschließend per Post eine persönliche PIN-Nummer. Mit der persönlichen PIN-Nummer können Sie sämtliche seitens der Finanzverwaltung gespeicherte Daten einsehen.

Wichtig ist: Prüfen Sie die Richtigkeit Ihrer bei ELStAM gespeicherten Daten oder lassen Sie sich dabei durch Finanz- und Lohnsteuerexperten unterstützen. Das ist deshalb so wichtig, weil in einer ersten ELStAM-Mitteilung der Finanzverwaltung im Herbst 2011 festgestellt wurde, dass eine Vielzahl der Daten falsch war. Sobald Sie feststellen, dass Ihre Lohnsteuerklasse oder Ihr Familienstand unter elster.de nicht korrekt gespeichert sind, sollten Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt sofort mitteilen.

Ändert sich Ihr Familienstand aufgrund einer Scheidung oder wollen Sie als Ehepartner eine andere Steuerklasse wählen, dann müssen Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen. Für Freibeträge gilt weiterhin, dass Sie jedes Jahr einen neuen Antrag darauf stellen müssen.

Grundsätzlich sollen mit dem ELStAM-Verfahren Bürokratie, Kosten und Aufwand für Finanzverwaltung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer verringert werden. Die Finanzverwaltung wird also im Laufe der nächsten Monate ELStAM erfolgreich umsetzen müssen. Dann gilt für Arbeitnehmer, dass Sie sich in der Regel nicht um die Speicherung Ihrer Daten kümmern müssen.

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