Stolpersteine schon beim Bau vermeiden

Barrierefreies Wohnen

  • Lesedauer: 3 Min.
So wichtig wie die finanzielle Sicherung des Wohneigentums im Alter ist auch, Haus oder Wohnung so zu gestalten, dass man auch dann noch zurecht kommt, wen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen einstellen.

Deshalb rät Alexander Nothaft vom Verband der Privaten Bausparkassen, bereits beim Hausbau an das Alter zu denken: »Barrierefreiheit ist nicht gleichbedeutend mit höheren Kosten.« Das bestätigt die Architektin Sonja Hopf von der »Initiative Nullbarriere«. »Wird von vornherein auf die üblichen Stolpersteine verzichtet, entstehen in aller Regel keine Mehrkosten für den Komfort im Alter. Ich empfehle, sich vor Baubeginn speziellen Rat bei einem Architekten oder Bauingenieur zu holen.«

Stufen vor dem Hauseingang, ein hoher Einstieg in Badewanne oder Dusche und Schwellen an Balkon- und Terrassentüren sind die klassischen Barrieren. Diese und andere Hürden lassen sich vermeiden - oftmals mit geringem Aufwand. Soll das Haus rollstuhlgerecht sein, ergibt sich allerdings noch eine andere Anforderung: Es wird insgesamt mehr Platz benötigt. Passt der Rollstuhl durch die Türen? Reicht die Fläche in den Räumen zum Rangieren? Sind zwischen den einzelnen Zimmern Türschwellen zu überwinden?

Wer schon länger im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt und zum Beispiel ein neues Bad einbauen will, sollte bei den Umbaumaßnahmen gleich auf Barrierefreiheit achten. Zur Finanzierung bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, vor allem ein zinsgünstiger Kredit von der KfW Bankengruppe oder ein Bausparvertrag. Lebt im Haushalt eine Person mit einer Pflegestufe, kann die Pflegekasse auf Antrag Zuschuss zahlen.

Infos unter www.bausparkassen.de, www.kfw.de und www.nullbarriere.de

KATRIN BAUM

Barrierefrei bis zum Balkon

Wer eine Immobilie fürs Alter kaufen möchte, der sucht in der Regel gezielt nach barrierefreien Objekten. Aber was genau ist barrierefrei? Der Verband Privater Bauherren (VPB) warnt vor solchen pauschalen Offerten.

Ausschlaggebend ist immer, was im Vertrag vereinbart wird. Steht dort beispielsweise, die Wohnung sei für Senioren ab 60 Jahren und Schwerbehinderte mit Betreuungsbedarf bestimmt, dann muss nicht nur die Wohnung schwellenfrei sein. Dies gilt auch für den Zugang zum Balkon.

So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 160/08), das sich dabei maßgeblich auf den Wohnzweck aus Vertriebsprojekt und notariell beurkundeten Vertrag bezog und davon abweichende Pläne und das Schweigen der DIN 18025 zu Balkonschwellen für nicht maßgeblich hielt. Der Bauträger wurde zur Vorschusszahlung für die Mängelbeseitigung verurteilt.

Weil aber nicht jeder Senior im Rollstuhl sitzt, hat der komplette Verzicht auf Schwellen nicht immer Priorität. Viele ältere Menschen sind sehbehindert. Sie können Schwellen ohne Probleme bewältigen, brauchen aber besondere Beleuchtung, kontrastreiche Bodenbeläge, große Kippschalter und elektrische Rollladenheber, Tür- und Fensteröffner. Auch solche individuellen Bedürfnisse lassen sich in den Bauvertrag hineinverhandeln. www.vpb.de

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