Streit um Pilotenmütze

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Bei der beklagten Fluggesellschaft gilt eine »Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung«. Zur Pilotenmütze sieht diese für Frauen vor, dass sie getragen werden kann, aber nicht zur vollständigen Uniform gehört. Für Männer ist die Mütze zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen.

Der klagende Pilot war für einen Flug nach New York eingeteilt und wurde während der Flugvorbereitung vom Vorgesetzten gefragt, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe. Der Pilot verneinte und berief sich unter Hinweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darauf, dass die Vorschrift der Betriebsvereinbarung nichtig sei. Er wurde vom Flug abgesetzt.

Mit seiner Klage will er grundsätzlich klären lassen, ob es rechtmäßig ist, nur Männer zum Tragen der Pilotenmütze zu verpflichten. Das Arbeitsgericht Köln gab am 24. Oktober 2012 (Az. 5 Sa 549/11) der Klage statt. Dagegen ging die Fluggesellschaft in die Berufung. Der Streitfall ist weiter offen.

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