Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld

Europäischer Gerichtshof (EuGH) stärkt erneut Rechte der Fluggäste

  • Lesedauer: 3 Min.
Bei der Verspätung eines Fluges von mehr als drei Stunden haben Passagiere Anrecht auf eine Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 23. Oktober 2012 (Az. C-581/10 und Az. C-629/10) und bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung.

Flug verspätet oder abgesagt - beides ärgert die Passagiere. Die obersten EU-Richter setzen diese Fälle gleich und entschieden, dass ein Kunde auch bei großen Verspätungen ein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich habe.

Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, wenn der Grund der Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, die die Airline nicht beeinflussen konnte. Dazu zählten extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik.

Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro

Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Eine solch große Verspätung sei mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen. In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro.

Mit dem aktuellen Urteil legten die Richter eine EU-Verordnung Nr. 261/2004 aus. Sie staffelt die Entschädigungssummen je nach Entfernung. Der Mindestbetrag von 250 Euro fällt bei Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometern oder weniger an; maximal können es 600 Euro sein.

Laut Gerichtshof gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei mehr als drei Stunden Verspätung seien Fluggäste in der gleichen Situation wie Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, »da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust«. Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei sie verhältnismäßig. Das Urteil gelte zeitlich unbegrenzt. Zugleich bestätigte der EuGH damit seine frühere Rechtsprechung aus den Jahren 2009 und 2010.

Fluggäste verklagten Lufthansa und bekamen Recht

In der Praxis beklagen Verbraucherschützer immer wieder, dass die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung Entschädigungen zu zahlen. Auch im konkreten Fall hatten sich unter anderem die Fluglinien British Airways und EasyJet an die Gerichte gewandt, weil sie nicht zahlen wollten.

In dem einen verhandelten Fall hatten mehrere Fluggäste die Lufthansa verklagt, weil ihr Flug 24 Stunden Verspätung hatte. In der anderen Rechtssache hatten die Unternehmen TUI Travel, British Airways, EasyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) in Großbritannien geklagt, weil sie sich nicht zu Ausgleichszahlungen an Gäste verspäteter Flüge verpflichten wollten und mit diesem Ansinnen bei der Behörde für Ziviluftfahrt gescheitert waren.

Entschädigungszahlungen auch in zwei anderen Fällen

Drei Wochen vor dieser Entscheidung hatten die EU-Richter Verbrauchern den Rücken gestärkt, als sie in zwei Urteilen entschieden hatten, dass Airlines Entschädigung zahlen müssen, wenn sie Kunden aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitnehmen. Dies betrifft etwa Umbuchungen auf einen anderen Flug als Spätfolge eines Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbuche, obwohl die Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichten (Az. C-321/11 und Az. C-22/11).

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