Möglichkeit der Klage bei deutschen Gerichten

EuGH und BGH: Schutz der Verbraucher bei Mängeln im EU-Ausland

  • Lesedauer: 3 Min.
Onlinegeschäfte mit Anbietern aus dem EU-Ausland wie Reservierungen von Ferienwohnungen an der polnischen Ostsee sind sehr beliebt. Doch wie kommen Verbraucher zu ihrem Recht, wenn bei diesen Geschäften etwas schief geht?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte bereits im September ein wichtiges Urteil gesprochen, das Verbrauchern bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten weitere Möglichkeiten eröffnet, vor einheimischen Gerichten zu klagen. Im Klartext: Verbraucher, die im Internet auf ein deutschsprachiges Angebot eines ausländischen Gewerbetreibenden stoßen, können im Streitfall um im Internet reservierte Dienstleistungen und Produkte aus dem EU-Ausland vor deutschen Gerichten klagen.

Bislang konnten Verbraucher in Deutschland klagen, wenn sie den Vertrag auch über das Internet geschlossen hatten. Unklarheit herrschte jedoch in Fällen, in denen Verbraucher eine Dienstleistung oder Ware im Internet nur reserviert, den Vertrag aber erst vor Ort beim Anbieter abgeschlossen hatten.

»Der EuGH hat nun die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt, indem er Betroffenen die Möglichkeit einräumt, im Heimatland zu klagen«, so Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums.

Voraussetzung für die Anwendung des Urteils ist nur, dass der Unternehmer über seine Internetseite seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, mit Verbrauchern aus Deutschland Verträge schließen zu wollen. »Dies gilt beispielsweise für die Fälle, in denen der Unternehmer ein deutschsprachiges Onlineangebot bereitstellt, die Angaben der Preise in Euro macht, mit internationaler Kundschaft wirbt, eine Wegbeschreibung aus Deutschland zur polnischen Niederlassung bereithält oder die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl benutzt«, erklärt die Juristin.

Verbraucher können nicht nur in ihrem Heimatland klagen, sie können sich auf das Recht ihres Heimatlandes berufen. »Eine Auseinandersetzung mit der fremden Rechtsordnung ist nicht mehr notwendig«, so die Expertin für grenzüberschreitendes Verbraucherrecht.

BGH: Urlauber können wegen Mängel am Ferienhaus im Inland klagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellte sich ebenfalls an die Seite der Verbraucher und entschied in einem am 23. Oktober 2012 verkündeten Urteil (Az. X ZR 157/11): Wer über einen Reiseveranstalter ein Ferienhaus im Ausland mietet, kann den Veranstalter vor einem deutschen Gericht verklagen, wenn das Haus nicht in Ordnung ist.

Das Prinzip, wonach Streitigkeiten bei der Vermietung einer Immobilie dort ausgetragen werden, wo das Haus steht, sei in solchen Fällen nicht anwendbar. Das gelte jedenfalls, wenn das Haus nicht dem Reiseveranstalter selbst gehört.

Die Revision des Veranstalters, der das Gericht am Ort der Ferienwohnung und nicht das deutsche Gericht für zuständig sah, wies Karlsruhe zurück. Ebenso wie die Vorinstanzen entschied es, dass Verbraucher gegen einen gewerblichen Vertragspartner aus dem EU-Ausland auch vor dem für sie zuständigen deutschen Gericht klagen können.

Das höchste deutsche Zivilgericht gab damit einer Klage von Urlaubern mit Wohnsitz in Schwerin statt, die über einen dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien gebucht hatten. Da das Haus erhebliche Mängel aufwies, reisten sie wieder ab und forderten die Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen »nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit«.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen nun Recht. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe auch, wenn keine Pauschalreise gebucht werde, sondern nur ein Ferienhaus, betonten die Richter unter Verweis auf frühere Entscheidungen.

Weitere Informationen zu grenzüberschreitenden Verbraucherfragen im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder), Karl-Marx-Straße 7, telefonisch unter (0335) 500 80 650 oder per E-Mail unter konsument@vzb.de.

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