Cannabis nicht die richtige Zimmerpflanze für Mieter
Urteil: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Der Fall: Die Mieterin der Wohnung war für rund zwei Jahre ausgezogen, weil sie vorübergehend auswärts arbeitete. Ein Untermieter übernahm die Räume ganz offiziell, denn die Vermieterin war damit einverstanden. Es wurde ein Untermietvertrag für die ganze Wohnung abgeschlossen. Der Vertrag enthielt aber die Klausel, dass es der Mieterin frei steht, in der Wohnung zu übernachten, wenn sie gelegentlich zurückkehrt.
Diese Möglichkeit nutzte sie auch einige Male. Dennoch behauptete sie später, von den gärtnerischen Aktivitäten des Untermieters nichts gewusst zu haben. Doch durch das Treppenhaus zog ständig der charakteristische Geruch von Marihuana. Ein Nachbar informierte deshalb die Vermieterin. Diese rief daraufhin die Polizei. Bei der folgenden Wohnungsdurchsuchung entdeckte sie jede Menge Cannabispflanzen sowie für deren Anbau bestimmte technische Geräte und sogar verkaufsfertig verpacktes Marihuana.
Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit der Hauptmieterin fristlos. Vergeblich berief sich die Hauptmieterin darauf, sie hätte keine Ahnung vom Drogenanbau in ihrer Wohnung gehabt. Außerdem hätte sie die Vermieterin ja vor der Kündigung immerhin abmahnen müssen.
Auch Unwissenheit von der Straftat schützt nicht vor Strafe
Das Urteil: Der Richter am Amtsgericht Hamburg-Altona sah das anders: Angesichts der Straftat des Untermieters sei eine Abmahnung nicht erforderlich. Dies wäre nur sinnvoll, wenn es der Vermieter noch in Betracht ziehe, das Mietverhältnis fortzusetzen. Das komme aber in diesem Fall nicht in Frage. Dabei sei es gleichgültig, ob die Mieterin der Wohnung etwas von der Straftat des Untermieters wusste oder nicht. Sie müsse sich dessen Verschulden zurechnen lassen.
Wenn in einer Mietwohnung in großem Umfang Cannabispflanzen gezüchtet werden, um damit Rauschgiftmittel herzustellen, rechtfertige dies eine fristlose Kündigung, so das Gericht. Das dubiose Treiben des Untermieters schädige auch den Ruf des Hauses. Der Anbau und Konsum von Marihuana verbreitet eine prägnanten Geruch, den alle Mieter und deren Besucher wahrnehmen können.
Die Vermieterin habe zudem auch eine Obhutspflicht für alle anderen Hausbewohner, vor allem Kinder und Jugendliche seien vor Drogen und Drogenhandel zu schützen. Das Urteil macht deutlich, dass Hauptmieter für vertragswidrige Handlungen ihrer Untermieter verantwortlich sind.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 14. Februar 2012, Az. 316 C 275/11
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