Land muss Ansprüche von Lehrern prüfen
Zwangsteilzeitarbeit in Thüringen
Der Freistaat Thüringen muss bei der früheren Zwangsteilzeit von verbeamteten Lehrern nachsitzen. Das Oberverwaltungsgericht in Weimar verpflichtete das Land dazu, die Fälle der Beamten, die bis 2008 an den Schulen gegen ihren Willen Teilzeit arbeiten mussten, zu prüfen.
Das Gericht kritisierte im am 7. November 2012 veröffentlichten Urteil (Az. 2 KO 49/10) das Fehlen eines Konzeptes, wie die damaligen massenhaften Anträge der Lehrer auf Vollzeit bei Abwägung der persönlichen und haushaltsrechtlichen Belange umsetzbar gewesen wären.
Die Zwangsteilzeit ist seit Sommer 2008 vom Tisch. Zahlreiche Lehrer hatten zuvor dagegen geklagt und auf Nachzahlungen beharrt. Nach Angaben des Bildungsministeriums müssen nach dem jüngsten Urteil noch knapp 1000 Fälle überprüft werden. Wie dabei der Ermessensspielraum des Landes auszulegen sei, lasse sich erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung klären, sagte Ministeriumssprecher Gerd Schwinger.
Das Oberverwaltungsgericht hatte - anders als zuvor das Verwaltungsgericht - dem Land bei der Entscheidung über die Vollbeschäftigung einen Ermessensspielraum zugebilligt. Der bloße Antrag allein führe nicht automatisch zur Vollbeschäftigung und damit zu einem Anspruch auf eine Nachzahlung, erklärten die Richter.
Es komme nicht allein darauf an, dass der Beamte künftig seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen wolle. Dem Dienstherrn bleibe es unbenommen, auch Belange wie die Stellenplansituation oder unterrichtsorganisatorische Fragen zu berücksichtigen.
Damit habe auch im konkreten Fall die klagende Lehrerin nicht damit rechnen können, dass die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung unmittelbar mit ihrem Antrag auf Vollbeschäftigung im Jahr 2006 endete. Allerdings seien im vorliegenden Fall der Lehrkraft für Sport und Biologie die Rahmenbedingungen nicht berücksichtigt worden.
Das Urteil der Weimarer Richter hat auch für die anderen noch offenen Verfahren grundsätzliche Bedeutung. Das Gericht ließ gegen seine Entscheidung keine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
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