Wussten Sie schon, dass ...
In Frankreich, im größten Nachbarland Deutschlands, müssen Arbeitnehmer im Krankheitsfall innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest vorlegen. Wer dies versäumt, hat keinen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung.
In Dänemark gibt es grundsätzlich überhaupt keine Verpflichtung zu ärztlichen Krankschreibungen. Wenn ein Arbeitgeber diese trotzdem haben will, muss er dafür eine Gebühr von 1500 Kronen (etwa 175 Euro) zahlen. Nach der Übernahme der Lohnfortzahlung durch die staatliche Krankenkasse nach sechs Wochen kann diese eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
In Schweden ist acht Tage nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit ein ärztliches Attest vorlegen.
In Österreich ist ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber im Krankheitsfall sofort zu verständigen. Eine gesetzliche Regelung zur Vorlage eines ärztlichen Attests gibt es nicht. Jeder Arbeitgeber entscheidet individuell, ob und wann ein Mitarbeiter eine Krankenstandsbestätigung vorlegen muss. Meist sind entsprechende Vereinbarungen in Verträgen festgehalten.
In der Schweiz darf der Arbeitgeber vom ersten Tag an ein ärztliches Attest verlangen. Allerdings nur, wenn es dazu im Arbeitsvertrag keine andere Regelung gibt. In vielen Verträgen ist aber festgehalten, dass ein Krankenschein bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen vorzulegen ist.
In Großbritannien müssen Arbeitnehmer erst eine ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber abgeben, wenn sie mehr als sieben Tage fehlen. Vorher können Arbeitgeber verlangen, dass der kranke Mitarbeiter eine Selbstbescheinigung ausstellt, in der er bestätigt, dass er wegen Krankheit vom Arbeitsplatz fernbleibt.
In den USA kann ein Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen. Die genauen Regelungen im Krankheitsfalls sind allerdings je nach Bundesstaat unterschiedlich. Nicht einmal jeder Angestellte hat überhaupt ein Anrecht auf bezahlte Krankheitstage. Oftmals müssen Beschäftigte ihren Urlaub opfern oder unbezahlt freinehmen. Mit dem »Healthy Families Act« sollten landesweit bis zu sieben Krankheitstage pro Jahr festgeschrieben werden, es blieb jedoch beim Gesetzentwurf.
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