Rund um die elektronische Lohnsteuerkarte
Das Jahr 2013 gilt als Einführungszeitraum. Die Arbeitgeber können selbst entscheiden, ab wann sie mit dem Abruf der ELStAM-Daten beginnen (das war bereits ab 1. November 2012 möglich). Spätestens mit der Lohnabrechnung im Dezember 2013 muss der Umstieg auf das elektronische Verfahren komplett erfolgt sein.
Bis zum Umstieg des Arbeitgebers galt die zuletzt ausgestellt Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung oder schriftliche Mitteilung des Finanzamts über die aktuellen Lohnsteuerabzugsdaten.
Nach Information des Bundesfinanzministeriums soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erstmalige Anwendung der ELStAM mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es sinnvoll, eventuelle Änderungen der Daten (zum Beispiel Steuerklassenwechsel) dem Arbeitgeber noch in Papierform mitzuteilen.
Was steckt hinter ELStAM?
Bei ELStAM handelt es sich um eine Datenbank, die beim Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird. In dieser Datenbank werden die Arbeitnehmerdaten, die bis zum Jahr 2010 auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen waren, gespeichert und zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. Dies sind zum Beispiel:
- Steuerklasse
- Anzahl Kinderfreibeträge
- Religionszugehörigkeit
- Freibeträge
Diese Daten benötigt der Arbeitgeber auch weiterhin, um die Lohnsteuer in der korrekten Höhe einbehalten zu können. Ab 2013 werden diese aber nur noch übergangsweise und auf Antrag in Papierform vom Finanzamt bescheinigt. Ziel ist der rein elektronische Abruf der Daten durch den Arbeitgeber.
Woher kommen die Daten?
Lohnsteuerrechtlich relevante Daten liefern die Stadt oder Gemeinde (zum Beispiel Geburt eines Kindes, Religion, Heirat). Steuerliche Daten kommen vom Finanzamt (zum Beispiel Freibeträge, Steuerklassenwechsel, Kinder über 18 Jahre in Ausbildung). Das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus diesen Daten die »ELStAM«, die vom Arbeitgeber dann elektronisch abgerufen werden können.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nur einmalig die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Die ELStAM behalten grundsätzlich auch über das Kalenderjahr hinaus ihre Gültigkeit, bis sich etwas ändert. Allerdings: Wurden für die Jahre vor 2013 Freibeträge beantragt, verlieren diese zum 1. Januar 2013 ihre Gültigkeit. Freibeträge sind zwingend neu zu beantragen, mit Ausnahme des Freibetrages für Körperbehinderte.
Sperrung der ELStAM
Der Arbeitnehmer kann selber bestimmen, wer seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen kann. Es gibt die Möglichkeit der Vollsperrung, der Teilsperrung und der Zugriffsbeschränkung über eine Positivliste. Kann aber ein Arbeitgeber wegen der Sperrung des Datenzugriffs die benötigten Daten nicht auslesen, muss der Arbeitslohn mit der ungünstigeren Steuerklasse 6 versteuert werden.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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