Ab 2013 treten neue Regeln in Kraft
Minijobber
Die größte Änderung gibt es bei der Rentenversicherung, denn künftig wird das bisher wenig praktizierte Aufstocken zum Normalfall.
Wer ab Januar einen neuen Minijob ausübt, muss künftig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Ein Beschäftigter erwirbt somit Ansprüche auf alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und zahlt hierfür einen vergleichsweise niedrigen eigenen Beitrag.
Weil der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, muss der Minijobber lediglich die Differenz von 3,9 Prozent zum allgemeinen Beitragssatz (2013: 18,9 Prozent) ausgleichen und erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Diese erhöhen nicht nur den Rentenanspruch. Sie sind auch Voraussetzung, um gegebenenfalls früher in die Rente gehen zu können.
Versicherte erhalten Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), erwerben einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und können Entgelt für eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Rentenversicherung erhalten Minijobber ein Übergangsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
Minijobber können sich zwar von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sollten aber die persönlichen Folgen bedenken. Denn wer nicht anderweitig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen.
Außerdem erhöht sich der Mindestbeitrag für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge von 155 auf 175 Euro. Das heißt: Verdienen Minijobber weniger, wird der Beitrag 2013 von einem fiktiven Verdienst von 175 Euro berechnet. Das gilt für alte wie für neue Minijobs.
Wer 2012 als Minijobber versicherungsfrei in der Rentenversicherung war, bleibt es auch weiterhin, wenn das Einkommen 400 Euro nicht übersteigt. Erhöht der Arbeitgeber das monatliche Entgelt auf bis zu 450 Euro, gilt auch für alte Minijobber das neue Recht.
Ein in 2012 sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit einem monatlichen Einkommen zwischen 400,01 und 450 Euro, der jetzt zum Minijobber wird, bleibt auch 2013 rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich aber von Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist aber nicht vor 2015 möglich.
Aus: metallzeitung 1/2013
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