Miete mindern bei zu hohen Kosten?

Unwirtschaftliche Heizung

  • Lesedauer: 2 Min.
Eine Berliner Mieterin kürzte wegen ihrer mangelhaften Heizung die Miete. Begründung: Sie könne die Heizungsanlage nicht regulieren, das erfordere einen Techniker. Auch der könne sie nicht individuell einstellen, also gemäß unterschiedlichem Wärmebedarf in den einzelnen Räumen.

Abenteuerlich hoch bezeichnete die Mieterin ihre Heizkosten. Auch deshalb, weil der Wärmeschutz des Hauses so schlecht sei. Obwohl das Gebäude kostspielig umgebaut wurde und weil laut Baubeschreibung der Wärmeschutz anschließend »Neubauanforderungen« erfüllen sollte, entspreche die Dämmung nicht dem aktuellen Stand.

Trotzdem hatte die Klage des Vermieters auf Zahlung des Mietrückstands Erfolg. In einem Urteil vom 21. Mai 2012 hielt das Kammergericht in Berlin (Az. 8 U 217/11) die Mietminderung für unberechtigt und befand die Heizungsanlage für »o.k.«. Ob ein Mangel vorliege oder nicht, hänge vom Stand der Technik zur Zeit der Installation der Heizungsanlage ab: Und dass die Anlage schon damals - das Mietshaus stammt aus DDR-Zeiten - hinter dem Stand der Technik her hinkte, habe die Mieterin selbst nicht behauptet.

Vermieter seien grundsätzlich nicht verpflichtet, eine wirtschaftlich funktionierende Heizung einzubauen, so das Kammergericht. Den wesentlichen Mangel der Heizung sehe die Mieterin darin, dass die Anlage nicht individuell regulierbar sei und dass sie einen Techniker hinzuziehen müsse, um die Heizung zu regulieren. Das stelle aber keinen Mangel dar, wenn es dem Stand der Technik entspreche.

Wenn die Wärmedämmung heutigen Maßstäben nicht genüge, sei das ebenfalls kein Mangel der Mietsache. Bei Altbauten könnten Mieter keinen Wärmeschutz nach neuester Technik erwarten. Aus der Baubeschreibung könne die Mieterin keine Ansprüche ableiten. Da stehe zwar »Neubauanforderungen«, das bedeute aber nicht, dass auch die tragenden Außenwände aktuellen Dämmnormen angepasst werden müssten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Mieterin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein - Az. VIII ZR 80/12.

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