Unerlaubte Propaganda
Weil die PKK auf der deutschen Terrorliste steht, wird ein kurdischer Aktivist verurteilt
Haftstrafe für einen mutmaßlichen PKK-Funktionär: Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Hamburg verurteilte Ali Ihsan Kitay zu zwei Jahren und sechs Monaten. Weil der Angeklagte bereits 16 Monate in Untersuchungshaft saß, wurde er unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt; er darf Deutschland aber nicht verlassen. Die Staatsanwaltschaft hatte dreieinhalb Jahre Haft gefordert. Der 47-jährige kurdische Aktivist war in der Türkei bereits lange Jahre in Haft gewesen und wurde schwer gefoltert. Freunde des Angeklagten forderten während der Urteilsbegründung »Freispruch«, woraufhin das Gericht die Sitzung unterbrach und einen der Rufer aus dem Saal entfernte. Auch vor dem Justizgebäude protestierten Unterstützer.
Kitay war angeklagt, einer »ausländischen, terroristischen Vereinigung« nach Paragraf 129b Strafgesetzbuch als führendes Mitglied anzugehören. Gemeint ist damit die 1978 gegründete Kurdische Arbeiterpartei PKK, die auf den »Terrorlisten« der USA und EU geführt wird. Kitay soll zwischen Mai 2007 bis September 2008 als »hauptamtlicher Kader« für die PKK in der Region Hamburg, später auch für die Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg tätig gewesen sein.
In seiner zweistündigen Urteilsbegründung befasste sich der Vorsitzende Richter Klaus Rühle mit dem Nachweis zahlreicher Anschläge in der Türkei, die in den Jahren 2007 bis 2008 auf das Konto der PKK gegangen sein sollen. Abgehörte Telefongespräche würden beweisen, dass Kitay im Norden Deutschlands eine leitende Funktion gehabt habe. So habe der Angeklagte »als Entscheider und Streitschlichter« im Hintergrund gewirkt. Er sei zuständig gewesen, »wenn es um Propaganda und den Zusammenhalt ging«. Auch habe er den Kartenverkauf für kurdische Veranstaltungen organisiert. Rühle: »Klar ist, dass der Angeklagte den Verkauf im Hintergrund steuerte.«
Der Richter räumte ein, dass die Kurden im Staatsgebiet der Türkei zahlreichen Repressionen ausgesetzt seien - Rühle sprach von der »Räumung kurdischer Dörfer«, dem »Verschwindenlassen von Menschen« sowie »systematischen Verstößen gegen das Folterverbot«. Allerdings, so der Richter, habe ihrerseits die PKK »nicht das Recht zu töten«. Die Zielsetzung der kurdischen Organisation sei »auf die Begehung von Mord und Totschlag ausgerichtet«.
Verteidiger Carsten Gericke warf dem Staatsschutzsenat Einäugigkeit vor: »Das Gericht geht davon aus, dass die Menschenrechte der Kurden verletzt werden, doch es meint, daraus keine Konsequenzen ziehen zu müssen.« Der türkische Staat und seine Repressionsorgane blieben hingegen unbehelligt. Das Urteil gegen Kitay sei »eine vergleichsweise hohe Strafe, wenn man bedenkt, dass es für die Organisation von Demonstrationen und Veranstaltungen verhängt wird, was in Deutschland nicht strafbar ist«. Gericke ließ offen, ob die Verteidigung gegen das Urteil Revision einlegen werde.
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